PpUGV 280 die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft sicherzustellen. (4) Sind auf einer Station verschiedene Pflege- personaluntergrenzen einzuhalten, so gilt schicht- bezogen die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehö- rigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräf- ten. Abweichend von Satz 1 sind die Pflegeperso- naluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 1 neben den Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 anzuwenden. (5) Die Krankenhäuser stellen die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen anhand monatlicher Durchschnittswerte fest. § 7  Mitteilungspflicht bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (1) Die Krankenhäuser teilen den jeweiligen Ver- tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgelt- gesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die Pflegepersonalunter- grenzen nach § 6 nicht eingehalten worden sind. Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht erfolgen. (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- haus übermittelt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausge- sellschaft, dem Verband der Privaten Krankenversi- cherung sowie den jeweils zuständigen Landesbe- hörden einmal je Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Absatz 1. § 8  Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen (1) Bis zum 31. März 2019 werden Vergütungs- abschläge gemäß § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben. (2) Die Pflegepersonaluntergrenzen sind in den fol- genden Fällen nicht einzuhalten: 1.  bei kurzfristigen krankheitsbedingten Perso- nalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder 2.  bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen. Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausent- geltgesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Satz 1 nach- zuweisen. § 9  Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün- dung in Kraft und an dem Tag außer Kraft, an dem eine Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung über Pflegeperso- naluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhaus- bereichen wirksam wird, frühestens aber am 1. Ja- nuar 2020. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesge- setzblatt bekannt.