KHG 27 AA Buches Sozialgesetzbuch entsprechen, 5. befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des ­Gemeinsamen Bundesausschusses, 6. die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, 7. die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhau- sentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung sowie für 8. den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6. (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vor­ gaben der Absätze 1, 1a und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagno- sis Related Groups (DRG) orientiert, seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwick- lungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungs- bereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. 2 Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbrin- gung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen; insbe­ sondere wirken sie mit den Abrechnungsbestim­ mungen darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen bei Wie- deraufnahme von Patientin­ nen und Patienten eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzuneh- men sind, dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen. 3 Die Prüfungsergebnisse nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten. 4 Der Bundesärztekammer ist Gelegen- heit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betrof- fen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. 5 Die betroffenen Fachgesellschaften und, soweit de- ren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. 6 Für die gemeinsame Beschluss- werden. 9 Besondere Einrichtungen, deren Leis- tungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergü- tungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstati- onen oder -einheiten, die räumlich und organisa- torisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher Antrag des Krankenhauses ausreichend. 10 Entstehen bei Pa- tientinnen oder Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauscha- lierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finan- ziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen. 11 Zur Förderung der palliativmedi- zinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kri- terien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln. (1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finan- zierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für 1. die Notfallversorgung, 2. die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgelt­ gesetzes, 3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch festgelegten Leistungen oder Leistungs- bereiche mit außerordentlich guter oder unzu- reichender Qualität, 4. die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnah- men zur Qualitätssicherung auf der Grundla- ge der §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Fest- legungen des Gemeinsamen Bundesausschus- ses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des Fünften