KHG 27 AA Buches Sozialgesetzbuch entsprechen, 5. befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, 6. die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, 7. die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhau- sentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung sowie für 8. den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6. (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vor gaben der Absätze 1, 1a und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagno- sis Related Groups (DRG) orientiert, seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwick- lungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungs- bereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. 2 Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbrin- gung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen; insbe sondere wirken sie mit den Abrechnungsbestim mungen darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen bei Wie- deraufnahme von Patientin nen und Patienten eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzuneh- men sind, dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen. 3 Die Prüfungsergebnisse nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten. 4 Der Bundesärztekammer ist Gelegen- heit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betrof- fen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. 5 Die betroffenen Fachgesellschaften und, soweit de- ren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. 6 Für die gemeinsame Beschluss- werden. 9 Besondere Einrichtungen, deren Leis- tungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergü- tungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstati- onen oder -einheiten, die räumlich und organisa- torisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher Antrag des Krankenhauses ausreichend. 10 Entstehen bei Pa- tientinnen oder Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauscha- lierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finan- ziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen. 11 Zur Förderung der palliativmedi- zinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kri- terien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln. (1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finan- zierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für 1. die Notfallversorgung, 2. die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgelt gesetzes, 3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch festgelegten Leistungen oder Leistungs- bereiche mit außerordentlich guter oder unzu- reichender Qualität, 4. die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnah- men zur Qualitätssicherung auf der Grundla- ge der §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Fest- legungen des Gemeinsamen Bundesausschus- ses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des Fünften