KHG 28 fassung des Spitzenverbandes Bund der Kranken- kassen und des Verbandes der privaten Kranken- versicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine Stimme. 7 Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sit- zungen der Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. 8 Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen; die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser sind vertraulich. (3) 1 Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstruk- turen des Vergütungssystems und des Verfah- rens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundes­ ebene (Bewertungsverfahren), insbesonde- re der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pfle- ge des Systems auf Bundesebene. 2 Die Vertrags- parteien vereinbaren die Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1a. 3 Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kal- kuliert. 4 Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsenta- tive Kalkulation nach Satz 3 und deren Weiterent- wicklung. 5 Als Bestandteil des Konzepts haben die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zu seiner Umsetzung zu vereinbaren; dabei können sie ins- besondere bestimmte Krankenhäuser zur Teilnah- me an der Kalkulation verpflichten und Maßnah- men ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und um die Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend überprüfen zu können. 6 Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kal- kulation haben keine aufschiebende Wirkung. (4) 1 Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 ha- ben auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflege- personalkosten für die unmittelbare Patientenver- sorgung auf bettenführenden Stationen aus dem Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln. 2 Hierfür haben sie insbesondere bis zum 31. Janu- ar 2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Defi- nition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzu- legen, das überwiegend in der unmittelbaren Pa- tientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. 3 Die Krankenhäuser haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen De- finition nach den Sätzen 1 und 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. 4 Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben die Bewertungsrelati- onen für das DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr 2020 um die Summe der Bewertungsre- lationen der nach Satz 1 auszugliedernden Pfle- gepersonalkosten und die Zusatzentgelte um die pflegerelevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis zum 30. September 2019 abzuschließen. 5 Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflege- personalkosten bis zum 30. September 2019 in ei- nem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungs- relationen je voll oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuent- wickeln. 6 Der Katalog ist erstmals für das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes anzuwenden. 7 Für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten und die Entwicklung einer neuen Pflegepersonalkos- tenvergütung nach Satz 1 sowie für die Verein- barung einer bundeseinheitlichen Definition nach Satz 2 gelten die Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme und Zugangsrechten des Bundesministeriums für Gesundheit entsprechend. 8 Für die Ausweisung der auszugliedernden Pflege- personalkosten in einem Katalog mit bundesein- heitlichen Bewertungsrelationen und die Weiter- entwicklung des Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungspflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. 9 Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten dem Bundesministerium für Ge- sundheit über die Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausent- geltgesetzes auf die Entwicklung der Pflegeperso- nalstellen und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat. 10 Sie haben hierzu zum 31. August 2021 einen Zwischenbericht und zum 31. August 2025 einen abschließenden Bericht vorzulegen.