HKHG 299 BA Erster Teil Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel des Gesetzes (1) Ziel des Gesetzes ist es, in Hessen eine qua- litativ hochwertige patienten- und bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein flächendeckendes gegliedertes System qualitativ leistungsfähiger und eigenverantwortlich wirtschaf- tender Krankenhäuser sicherzustellen. (2) 1 Eine bedarfsgerechte Versorgung erfordert insbesondere die Vorhaltung einer ausreichenden Anzahl von Krankenhäusern, die die Notfallver- sorgung sicherstellen, sowie ausreichende inten- sivmedizinische Kapazitäten. 2 Planbare Kranken- hausleistungen sollen in jedem Versorgungsgebiet zeitnah zur Verfügung stehen. (3) 1 Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. 2 Dabei ist freigemeinnützigen und privaten Kran- kenhäusern ausreichend Raum zur Mitwirkung an der Krankenhausversorgung der Bevölkerung zu geben, soweit sie dazu auf Dauer bereit und in der Lage sind. § 2 Geltungsbereich (1) 1 Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser in Hes- sen, die der allgemeinen vollstationären, teilstatio- nären und ambulanten Versorgung dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Der Sechste und Ach- te Teil mit Ausnahme des § 26 gelten nur für die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. 3 Die Vorschriften des Achten Teils mit Ausnahme des § 26 gelten nicht für die Universitätskliniken. (2) § 6 Abs. 1 , § 7 , § 14 Abs. 1 , 2 und 4 und § 15 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religions- gemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform betrieben werden. § 3 Gewährleistung der Krankenhausversorgung (1) Die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähi- ge Krankenhäuser ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. (2) 1 Krankenhäuser werden von Landkreisen, Ge- meinden, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst oder in deren Auftrag von Dritten errichtet und betrieben, soweit sie nicht von frei- gemeinnützigen und privaten Trägern errichtet und betrieben werden. 2 Die Aufgaben der Univer- sitätskliniken nach dem Gesetz für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBI. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBI. I S. 666), in der jeweils geltenden Fassung und des Landeswohlfahrts- verbandes Hessen nach dem Maßregelvollzugs- gesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBI. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBI. I S. 185), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. § 4 Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit anderen Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (1) 1 Zur Optimierung der regionalen Versorgung auf der Grundlage des Krankenhausplanes sind Krankenhäuser innerhalb ihres Einzugsbereichs ungeachtet ihrer Trägerschaft und entsprechend ihrer Aufgabenstellung zur Zusammenarbeit ver- pflichtet. 2 Dies gilt insbesondere für die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwer- punkten, die Abstimmung bei chronischen Krank- heiten sowie die Abstimmung der intensivmedizini- schen Kapazitäten. (2) Außerdem sind die Krankenhäuser im Interes- se der durchgehenden Sicherstellung und Optimie- rung der regionalen Versorgung der Patientinnen und Patienten zur engen Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Ein- richtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verpflichtet.