HKHG 301 BA sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2 Bei der Zahl der zu wählenden Patientenfürspre- cherinnen und Patientenfürsprecher sind Zahl und Größe der in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Landkreises vorhandenen Krankenhäuser zu berücksichtigen. 3 Vor der Entscheidung durch die Wahlorgane nach Satz 1 ist das Benehmen mit dem Krankenhausträger herzustellen. (2) 1 Beschäftigte der Krankenhausträger des Ver- sorgungsgebietes oder Mitglieder ihrer Organe sind nicht wählbar. 2 Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher führt das Amt bis zum Amts- antritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. (3) 1 Die Patientenfürsprecherin oder der Patien- tenfürsprecher prüft Anregungen und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und vertritt deren Anliegen. 2 Sie oder er kann sich mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Pati- enten jederzeit und unmittelbar an die zuständigen Stellen wenden. 3 Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat alle Sachverhalte, die ihr oder ihm in dieser Eigenschaft bekannt wer- den, vertraulich zu behandeln. 4 Sie oder er legt der Stadtverordnetenversammlung oder dem Kreistag jährlich einen Bericht vor. 5 Der Bericht darf keine Angaben enthalten, die den Persönlichkeitsschutz von Patientinnen oder Patienten, Beschäftigten oder Besuchern des Krankenhauses verletzen. 6 Der Bericht ist zugleich dem betroffenen Kranken- hausträger und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zuzuleiten; auf Verlangen ist den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581), Einsicht zu gewähren. (4) 1 Das Krankenhaus ist zur Zusammenarbeit mit den Patientenfürsprecherinnen und Patienten- fürsprechern verpflichtet. 2 Es hat ihnen die notwen- digen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren sowie ihrem Vorbringen nachzugehen. (5) 1 Patientenfürsprecherinnen und Patienten- fürsprecher sind ehrenamtlich tätig. 2 Für die Ent- schädigung gilt § 27 Abs. 1 , 2 , Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung mit der Maßgabe, dass eine Auf- wandsentschädigung zu gewähren ist. 3 Die Kosten trägt die jeweilige kreisfreie Stadt oder der jeweilige Landkreis. Dritter Teil Pflichten der Krankenhäuser § 8 Qualitätssicherung, Patientensicherheit (1) 1 Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine den fachlichen Erfordernissen und den Belangen der Patientinnen und Patienten entsprechende Qualität ihrer Leistungen zu gewährleisten. 2 Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie insbesondere die nach dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch vorgesehenen Maßnahmen. 3 Durch Rechtsverordnung können weitere Maßnahmen der Qualitätssicherung und -kontrolle sowie zur Verbesserung der Patienten- sicherheit bestimmt werden. (2) Der Medizinische Dienst der Krankenversiche- rung kann in den nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern Kontrollen nach § 275a des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch zur Einhaltung der Qualitätsanforde- rungen, die durch dieses Gesetz oder den Kran- kenhausplan bestimmt werden, durchführen. § 9 Bettennachweis, Brand- und Katastrophenschutz (1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, mit dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBI. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBI. S. 580), Vereinbarungen über die Organi- sation eines Bettennachweises zu treffen. (2) 1 Die Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mit- wirkung im Brand- und Katastrophenschutz Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und diese mit den für den Brand- und Katastrophenschutz sowie den für den Infektionsschutz zuständigen Stellen abzustim- men sowie gemeinsame Übungen durchzuführen. 2 Benachbarte Krankenhäuser haben ihre Alarm-