HKHG 303 BA ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung über- mittelt werden. 2 Weitergehende Informationsrechte bleiben unberührt. (4) Von den nach Abs. 1 und 2 erhobenen An- gaben dürfen Name, Anschrift, Träger, Art und Zweckbestimmung eines Krankenhauses sowie die nach Fachrichtungen gegliederte Bettenzahl in den krankenhausbezogenen Verzeichnissen und Darstellungen des Hessischen Statistischen Lan- desamtes veröffentlicht werden. (5) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Daten und der Wirtschaftlichkeit der in den Kran- kenhäusern eingesetzten Verfahren der automa- tisierten Datenverarbeitung kann für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser durch Rechtsverordnung die Art und der Umfang der zu verarbeitenden Daten und die Form ihrer Verarbeitung vorgeschrieben werden. (6) Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 und die Vertragskrankenhäuser nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch . § 12 Datenschutz im Krankenhaus (1) Für Krankenhäuser gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum frei- en Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Hessischen Daten- schutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in der je- weils geltenden Fassung abweichend von dessen § 2 Abs. 2 uneingeschränkt nach Maßgaben der Abs. 2 bis 5. (2) Die Übermittlung von Patientendaten an Per- sonen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses ohne die Einwilligung der oder des Betroffenen ist zulässig, soweit dies erforderlich ist zur 1. Erfüllung des mit der Patientin oder dem Patienten oder für diese geschlossenen Be- handlungsvertrages einschließlich der Durch- setzung oder Abwehr von Schadensersatzan- sprüchen, 2. Durchführung einer Mit- oder Nachbehand- lung, soweit die Patientin oder der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nichts anderes bestimmt hat, 3. Abwehr einer gegenwärtigen, nicht anders ab- wendbaren Gefahr für Leben, körperliche Un- versehrtheit oder persönliche Freiheit der Pa- tientin oder des Patienten oder eines Dritten, soweit nicht im Einzelfall ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Patientin oder des Patienten entgegensteht, 4. Unterrichtung von Angehörigen, soweit die Pa- tientin oder der Patient nicht ihren gegentei- ligen Willen kundgetan hat und diese Erklärung nicht unbeachtlich ist oder objektive Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass eine Übermittlung nicht in ihrem oder seinem mutmaßlichen In- teresse liegt, 5. Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- oder Mitteilungspflicht, 6. Erfüllung der Aufgaben der Sozialleistungsträ- ger und privaten Krankenversicherungen zur Feststellung der Leistungspflicht, zur Abrech- nung und zur Überprüfung der Wirtschaftlich- keit, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, 7. Qualitätssicherung in der stationären Versor- gung, wenn der Empfänger eine Ärztin oder ein Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle ist und der genannte Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen, 8. Erfüllung der Aufgaben der Träger der Notfall- versorgung zur Ermittlung der Wirksamkeit ret- tungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen von Qualitätsmanagement-Systemen nach § 19 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes ; die Übermittlung der Daten erfolgt in anonymisier- ter oder pseudonymisierter Form, soweit dies für die Zwecke ausreicht; ist eine Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich, sind die Daten beim Träger der Notfallversorgung zu anonymisieren, sobald der Zweck der Über- mittlung es erlaubt; nicht anonymisierte oder pseudonymisierte Daten dürfen nur von der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst oder dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst verarbeitet werden, 9. krankenhausbasierten Erfassung, Überwa- chung und Bewertung von Erkrankungen, bei denen kurzfristige Änderungen in der Häufig-