HKHG 304 keit des Auftretens die zeitnahe Bereitstellung von Daten erfordern, zum Beispiel im Rahmen von Influenza-Epidemien, Pandemien, Hitze- wellen oder bioterroristischen Anschlägen; die Übermittlung der Daten erfolgt in anonymisier- ter oder pseudonymisierter Form, soweit dies für die Zwecke ausreicht; ist eine Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich, sind die Daten zu anonymisieren, sobald der Zweck der Übermittlung dies erlaubt. (3) Abs. 2 und § 24 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes gelten in Kran- kenhäusern mit Behandlungseinrichtungen ver- schiedener Fachrichtungen auch zwischen diesen. (4) 1 Das Krankenhaus kann die Auskunft sowie die Einsichtnahme in die Krankenakte durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen, soweit dies mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Pa- tientin oder des Patienten dringend geboten ist. 2 Auskunfts- und Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten werden durch das Verfahren nach Satz 1 nicht beschränkt. (5) Die Religionsgemeinschaften oder die diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrich- tungen treffen für ihre Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Datenschutzregelungen, die denen der Abs. 1 bis 4 entsprechen. § 13 Rechtsaufsicht (1) Die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftli- chen Einrichtungen unterliegen der Rechtsaufsicht des für das Krankenhauswesen zuständigen Minis- teriums. (2) 1 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für Krankenhäuser geltenden fachlichen Vor- schriften des Zweiten bis Sechsten Teils dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsge- setzes sowie der dazu erlassenen Rechtsverord- nungen. 2 Die Vorschriften über die allgemeine Auf- sicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände im Siebenten Teil der Gemeindeordnung, über die Krankenhäuser im Maßregelvollzug nach § 3 des Maßregelvollzugsgesetzes sowie die Rechtsauf- sicht über die Universitätskliniken nach § 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken bleiben unberührt. 3 Unberührt bleiben ebenso die Vorschriften über die gesundheitliche oder hygieni- sche Aufsicht über die Krankenhäuser. (3) 1 Die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftli- chen Einrichtungen sind verpflichtet, der Aufsichts- behörde die für die Durchführung der Aufsicht er- forderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauf- tragten Zutritt zu gewähren. 2 Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. 3 Insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt. (4) 1 Erfüllt ein Krankenhaus die ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen oder Aufgaben nicht, so kann es von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden, innerhalb einer bestimmten Frist das Er- forderliche zu veranlassen. 2 Bei wiederholten und erheblichen Verstößen gegen gesetzliche Verpflich- tungen oder Aufgaben kann der Versorgungsauf- trag des Krankenhauses eingeschränkt oder ent- zogen werden. Fünfter Teil Innere Strukturen der Krankenhäuser § 14 Wirtschaftliche Betriebsführung, organisatorische Eigenständigkeit und Krankenhausleitung (1) 1 Für Krankenhäuser kommunaler Träger und des Landeswohlfahrtsverbands ohne eigene Rechts- persönlichkeit gelten die Vorschriften des Eigenbe- triebsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBI. S. 121). 2 Durch Rechtsverordnung können abweichende und ergänzende Regelungen getroffen werden, um 1. sicherzustellen, dass die Krankenhäuser als organisatorisch und wirtschaftlich eigenstän- dige Betriebe geleitet und ihre Wirtschafts- prüfung und Vermögensverwaltung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rech- nungswesens ausgerichtet werden, 2. den besonderen Anforderungen des Landes- wohlfahrtverbandes Hessen und der regio- nalen Zuordnung seiner Krankenhäuser Rech- nung zu tragen.