HKHG 306 (2) Bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen haben Krankenhäuser Vorrang, die eine umfassende und ununterbro- chene Vorhaltung von Leistungen der Notfallver- sorgung sicherstellen und mindestens die Gebiete Chirurgie und Innere Medizin abdecken. (3) Fachkliniken haben nur dann einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn sie bedarfsgerecht sind und sie glaubhaft machen, dass ihr Leistungsspektrum und die Qualität ihrer Leistungen die Versorgung der Bevölkerung ver- bessern werden. (4) Der nach Versorgungsgebieten gegliederte Krankenhausplan beinhaltet 1. die allgemeinen Rahmenvorgaben, 2. die qualitativen, strukturellen und zeitlichen Anforderungen an die ortsnahe Notfallversor- gung, 3. die Bestimmungen über die Wahrnehmung überörtlicher Schwerpunktaufgaben nach Abs. 6 und besonderer Aufgaben nach Abs. 7, 4. die Entscheidungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 , 5. die Ausweisung der Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsge- setzes . (5) 1 Die Versorgungsgebiete sind so festzulegen, dass in jedem ein bedarfsgerecht gegliedertes leis- tungsfähiges Krankenhausangebot sichergestellt ist. 2 Dabei sind unter Beachtung der Ziele und Er- fordernisse der Raumordnung und Landesplanung insbesondere die Siedlungs-, Bevölkerungs- und Erwerbsstruktur, die topografischen Verhältnis- se, die Verkehrsverbindungen sowie Kranken- haushäufigkeit, Verweildauer, Bettennutzung und Krankheitsartenstatistik zu berücksichtigen. 3 Das Nähere über die Anzahl und die Abgrenzung der Versorgungsgebiete wird durch Rechtsverordnung bestimmt; der Landeskrankenhausausschuss nach § 20 ist anzuhören. (6) Der Krankenhausplan kann für spezielle me- dizinische Fachgebiete eine versorgungsgebiets- übergreifende, landesweite Aufgabenwahrneh- mung der Krankenhäuser festlegen. (7) 1 Der Krankenhausplan soll für 1. bestimmte medizinische Indikationen, ins- besondere für chronische Erkrankungen, bei denen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich ist, und 2. einzelne Bereiche der Notfallversorgung ein- schließlich der ambulanten Notfallversorgung 2 Anforderungen an die Zusammenarbeit und eine Aufgabenteilung zwischen Krankenhäusern festle- gen. 3 Einzelnen Krankenhäusern oder Netzwerken aus mehreren Krankenhäusern können zur Umset- zung dieser Anforderungen besondere Aufgaben zugeordnet werden. 4 Hierbei soll auch auf eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern geachtet werden. 5 Soweit es um die Beteiligung ambulant tätiger Ärztinnen und Ärzte geht, ist das Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereini- gung Hessen erforderlich. § 18 Krankenhausplan (1) Die allgemeinen Rahmenvorgaben des Kran- kenhausplans enthalten insbesondere die Pla- nungsgrundsätze und Planungsziele sowie die Bestimmungen über das Planungsverfahren und die Planungsmethode sowie eine Darstellung der Versorgungsstrukturen und der Morbidität im Land (Versorgungsatlas). (2) 1 In den Krankenhausplan werden die Universi- tätskliniken unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre und die in § 3 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genann- ten Krankenhäuser einbezogen, soweit sie der sta- tionären Versorgung der Bevölkerung allgemein dienen. 2 Auf Krankenhäuser, die aufgrund eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch oder einer Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung an der Krankenhausversorgung teilnehmen, ist im Kran- kenhausplan zusätzlich hinzuweisen. (3) 1 Der Krankenhausplan wird von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium auf- gestellt und in angemessenen Zeitabständen fort- geschrieben. 2 Bei seiner Aufstellung wirken die Beteiligten nach Maßgabe des § 19 und den Be- stimmungen des Siebten Teils mit; weitere im Be- reich des Krankenhauswesens tätige Verbände und Organisationen sind anzuhören. 3 Er wird von der