HKHG 307 BA Landesregierung beschlossen und ist im Staatsan- zeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. § 19 Durchführung und Weiterentwicklung des Krankenhausplans (1) 1 Die Feststellungen über die Aufnahme in den und die Herausnahme aus dem Krankenhausplan sowie die Einzelfestlegungen nach Abs. 4 ein- schließlich deren Änderungen werden durch Be- scheid des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums getroffen. 2 Bei den Entscheidungen sind insbesondere die Ergebnisse zu den planungs- relevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. 3 Die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind auch für die Sozialleistungsträger ver- bindlich. 4 Mit der Aufnahme in den Krankenhaus- plan ist das Krankenhaus verpflichtet, den Versor- gungsauftrag umfassend zu erfüllen, sofern nicht davon abweichende Festlegungen im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern getroffen wurden. 5 Zur Erfüllung des Versorgungs- auftrags gehören auch die Verpflichtungen nach dem Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBI. I S. 2206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBI. I S. 2757), und dem Hessischen Gesetz zur Ausführung des Transplantationsge- setzes vom 29. November 2000 (GVBI. I S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBI. S. 635 ), sowie die Pflichten nach dem Dritten Teil. 6 Sofern eine Behandlung von in den Versorgungsauftrag des Krankenhauses fallenden Patientinnen und Patienten durch vom Kranken- hausträger beherrschte oder mit ihm verbundene Privatkliniken, die eine eigenständige Zulassung nach der Gewerbeordnung haben, erfolgen soll, hat der Krankenhausträger die Patientinnen und Patienten darüber aufzuklären, welche Unterschie- de zwischen den Krankenhäusern bestehen. 7 Die Aufklärung erstreckt sich insbesondere auf die Art der medizinischen Behandlung, die Unterbringung, die Sonderleistungen und die Höhe der jeweiligen voraussichtlichen Gesamtkosten. (2) Leistungen des Krankenhauses außerhalb der belegärztlichen Tätigkeit müssen in Organisations- einheiten erbracht werden, die von mindestens einer hauptamtlich tätigen Fachärztin oder einem hauptamtlich tätigen Facharzt in Leitungsfunktion geführt werden. (3) 1 Das Krankenhaus ist auch verpflichtet, im Rahmen seiner Versorgungsmöglichkeiten Stellen für die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten be- reitzustellen und an der Aus-, Fort- und Weiterbil- dung in den Berufen nach § 2 Nr. 1a des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes mitzuwirken. 2 Soweit rechtlich zulässig, sollen die Krankenhäuser Wei- terbildungsverbünde gründen. 3 Dies gilt insbeson- dere im Rahmen der Zusammenarbeit zur Umset- zung des § 17 Abs. 7. (4) 1 Die Einzelentscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 beschränken sich neben der Bestimmung über die Teilnahme an der Notfallversorgung und der Fest- legung oder Zuordnung von Aufgaben nach § 17 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 auf die Bestimmung des Standorts und der Fachgebiete. 2 Darüber hinaus werden im Bereich der psychiatrischen und psy- chosomatischen Gebiete Bettenzahlen und sons- tige Kapazitätsfestlegungen so weit und so lange festgesetzt, wie es für die Budgetverhandlungen erforderlich ist. (5) Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen ei- nen Bescheid nach Abs. 1 Satz 1 hat keine auf- schiebende Wirkung. Siebter Teil Mitwirkung der Beteiligten § 20 Landeskrankenhausausschuss (1) 1 Um die Zusammenarbeit mit den an der Kran- kenhausversorgung Beteiligten nach § 7 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei der Durch- führung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes zu gewährleisten, wird bei dem für das Krankenhauswesen zuständigen Mi- nisterium ein Landeskrankenhausausschuss ge- bildet. 2 Im Landeskrankenhausausschuss werden insbesondere die 1. Grundsätze der Krankenhausplanung nach § 17 , 2. Aufstellung und Fortschreibung des Kranken- hausplans nach den §§ 18 und 19 , 3. Inhalte von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz und