HKHG 308 4. Förderung von Forschungsvorhaben nach § 26 behandelt. (2) 1 Dem Landeskrankenhausausschuss gehören als Mitglieder an: 1. der Hessische Landkreistag, der Hessische Städtetag und der Hessische Städte- und Ge- meindebund mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter, 2. die Hessische Krankenhausgesellschaft mit sechs Vertreterinnen und Vertretern, 3. die Landesverbände der Krankenkassen in Hessen und die Ersatzkassen mit acht Vertre- terinnen und Vertretern, 4. der Landesausschuss Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter, 5. der Landesverband Mitte der Deutschen Ge- setzlichen Unfallversicherung mit einer Vertre- terin oder einem Vertreter, 6. die Landesärztekammer Hessen und die Kas- senärztliche Vereinigung Hessen mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter, 7. der Landespflegerat mit einer Vertreterin oder einem Vertreter. 2 Die Mitglieder des Landeskrankenhausausschus- ses sind Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes und, mit Ausnahme der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 bis 7, zugleich unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. (3) 1 Die Mitglieder des Landeskrankenhausaus- schusses benennen dem für das Krankenhaus- wesen zuständigen Ministerium die Vertreterinnen und Vertreter und für diese Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2 Die Hessische Krankenhausgesell- schaft soll bei der Benennung ihrer Vertreterinnen und Vertreter unter Berücksichtigung der Vertretung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Vielfalt der Kranken- hausträger beachten. 3 Die Landesverbände der Krankenkassen in Hessen und die Ersatzkassen benennen ihre Vertreterinnen und Vertreter ge- meinsam. 4 Dabei sollen sie die jeweilige Mitglie- derzahl der Krankenkassen angemessen berücksichtigen. (4) 1 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Universitätskliniken zuständigen Ministeriums sowie eine Patientenvertreterin oder ein Patientenvertreter gehört dem Landeskrankenhausausschuss mit be- ratender Stimme an. 2 Die Patientenvertreterin oder der Patientenvertreter sowie deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter bestimmt das für das Kran- kenhauswesen zuständige Ministerium. (5) 1 Vorsitz und Geschäftsführung des Landes- krankenhausausschusses obliegen dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium. 2 Dessen Vertreterinnen und Vertreter haben kein Stimmrecht. 3 Das für das Krankenhauswesen zu- ständige Ministerium stellt dem Landeskranken- hausausschuss die für dessen Meinungsbildung notwendigen Unterlagen zur Verfügung. 4 Es beruft den Landeskrankenhausausschuss zu seinen Sit- zungen ein. 5 Er ist einzuberufen, wenn dies von Mitgliedern beantragt wird, die zusammen mindes- tens zwei Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. § 21 Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenkassen 1 Die in diesem Teil den Landesverbänden der Krankenkassen in Hessen und den Ersatzkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen diese entspre- chend der Regelungen des Siebten Kapitels des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch wahr. 2 Für die Betriebskrankenkassen nimmt diese Aufgaben der BKK Landesverband Süd wahr. 3 Für die So- zialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gilt § 36 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBI. I S. 1228), entsprechend. Achter Teil Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel § 22 Pauschalförderung (1) 1 Die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genann- ten Tatbestände werden durch feste Beträge (Jahrespauschalen) auf der Grundlage der für die Krankenhäuser jeweils ermittelten Investitionsbe- wertungsrelationen nach § 10 des Krankenhaus-