HKHG 309 BA finanzierungsgesetzes gefördert. 2 Bei erstmaliger Aufnahme in den Krankenhausplan entsteht der Anspruch im auf das Jahr der Aufnahme folgenden Kalenderjahr. (2) Die Jahrespauschale wird ermittelt, indem die jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 auf die Kranken- häuser verteilt werden. (3) 1 Die Haushaltsmittel werden nach Maßgabe des Haushaltsplans und des § 9 Abs. 5 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes bereitgestellt. 2 Da- bei sollen die für das Jahr 2015 im Haushaltsplan insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel für die Förderung nach den §§ 25 bis 27 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung nicht unter- schritten werden. 3 Bestehende Verpflichtungen aus früheren Haushaltsplänen werden angerechnet. 4 Die Mittel sollen jährlich entsprechend den durch das DRG-lnstitut nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes ermittelten Kos- tensteigerungen angepasst werden. 5 Sofern vom DRG-lnstitut hierzu keine Veröffentlichung erfolgt, soll die allgemeine Kostenentwicklung förderfähiger Anlagegüter berücksichtigt werden. (4) Bei Krankenhäusern nach § 17 Abs. 2, die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 zur Teilnahme an der Not- fallversorgung bestimmt wurden, wird die Summe der Investitionsbewertungsrelationen um 15 Pro- zent erhöht. (5) 1 In den Jahren 2016 bis 2021 wird die einem Krankenhaus nach Abs. 1 bis 4 zustehende Jahres- pauschale um den sechsten Teil der Summe der in den letzten sechs Jahren vor dem jeweiligen Jahr bewilligten Mittel für die Einzelförderung, die För- derung zur Darlehenstilgung und die Förderung der Nutzung von Anlagegütern gekürzt. 2 Die verblei- bende Jahrespauschale darf die Förderung durch pauschale Mittelzuweisung im Jahr 2015 nicht un- terschreiten. 3 Satz 1 gilt nicht für Krankenhäuser, 1. die sich nach dem 31. Dezember 1993 mit einem oder mehreren Krankenhäusern zu einem gemeinsamen Krankenhaus oder einem Verbund zusammengeschlossen ha- ben oder einem bestehenden Verbund beige- treten sind und 2. bei denen der Zusammenschluss oder Beitritt Krankenhäuser umfasst, a) die ihren Standort im Landkreis oder der kreisfreien Stadt des geförderten Kran- kenhausstandorts oder in einem an die- sen angrenzenden Landkreis oder einer an diesen angrenzenden kreisfreien Stadt haben oder b) bei denen die durchschnittliche Fahrzeit eines Personenkraftwagens zwischen den am Zusammenschluss beteiligten oder dem Verbund beigetretenen Krankenhäu- sern nicht mehr als 30 Minuten beträgt. 4 Ein Verbund im Sinne von Satz 3 liegt vor, wenn die beteiligten Krankenhäuser gesellschaftsrecht- lich verbunden sind und eine gemeinsame Ge- schäftsführung oder eine gemeinsame Dachge- sellschaft haben. (6) Krankenhausneubauten und Sanierungs- oder Erweiterungsbauten, deren Kosten voraussichtlich das Doppelte der Jahrespauschale, mindestens aber zehn Millionen Euro übersteigen, sind nur förderungsfähig, wenn sie durch das für das Kran- kenhauswesen zuständige Ministerium genehmigt worden sind. (7) 1 Die Förderung nach Abs. 1 wird jährlich bewil- ligt. 2 Ändern sich die Grundlagen der Bemessung, ist der Krankenhausträger verpflichtet, die zustän- dige Behörde zu unterrichten. § 23 Verwendung der Jahrespauschale (1) 1 Aus der Jahrespauschale können Zins und Til- gung eines Darlehens bedient werden. 2 Sie kann für Investitionsvorhaben anderer Krankenhäuser, die einen Anspruch auf Förderung nach diesem Abschnitt haben und einer gemeinschaftlichen Trägergesellschaft angehören, verwendet werden. 3 Der Anspruch auf die Auszahlung der Jahrespau- schale kann zur Finanzierung förderfähiger Inves- titionsvorhaben abgetreten werden. (2) Die Jahrespauschale kann für die Errichtung, Wiederbeschaffung und Nutzung von Personal- wohnraum und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder der Beschäftigten des Krankenhauses ver- wendet werden. (3) 1 Die Zinserträge sind den Pauschalmitteln zu- zuführen und zweckentsprechend zu verwenden.