HKHG 310 2 Dies gilt bei vorübergehender Inanspruchnahme von Pauschalmitteln anstelle von Betriebsmittel- krediten bezüglich der dadurch ersparten Zinsen entsprechend. § 24 Förderung weiterer Anlagegüter (1) Für Anlagegüter 1. für die keine Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes vorliegen oder 2. die der teilstationären Versorgung dienen, können die förderfähigen Investitionskosten bis zur Höhe der für die Nutzung von Anlagegütern ortsüb- lichen Miete gefördert werden. (2) 1 Soweit für einzelne Leistungen eines Kran- kenhauses noch keine Investitionsbewertungsre- lationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes vorliegen, erfolgt die Förderung aufgrund gewichteter Fallzahlen. 2 Das Nähere kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden. § 25 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan (1) Für Krankenhäuser, die aus dem Kranken- hausplan ganz oder teilweise ausscheiden, weil sie für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölke- rung nicht mehr erforderlich sind, sind anstelle der nach den §§ 22 und 24 zu zahlenden Fördermittel auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen zu be- willigen, um die Einstellung des Krankenhausbe- triebs oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern. (2) 1 Scheidet ein Fachgebiet oder mehrere Fach- gebiete oder eine Betriebsstätte eines Kranken- hauses ersatzlos aus dem Krankenhausplan aus, betragen die Ausgleichszahlungen bei einer Ver- minderung der Zahl der festgesetzten oder aufge- stellten Betten des Krankenhauses um 1. 11 bis zu 30 Betten 3 400 Euro pro Bett, 2. bis zu 60 Betten 4 100 Euro pro Bett, 3. bis zu 90 Betten 4 800 Euro pro Bett, 4. über 90 Betten 5 500 Euro pro Bett. 2 Scheidet ein Krankenhaus ganz aus dem Kranken- hausplan aus, sind die pauschalen Ausgleichszah- lungen nach Satz 1 zu verdreifachen. (3) Krankenhäuser und Einrichtungen nach den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten keine Ausgleichszahlungen. § 26 Förderung von Forschungsvorhaben Die zuständige Behörde kann im Rahmen der für die Pauschalförderung im Haushaltsplan vorgese- henen Mittel bei Bedarf zur Erreichung und Unter- stützung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes und in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung 1. patienten- und bedarfsgerechter Versor- gungsstrukturen und -bedingungen, 2. des zweckmäßigen und kostengünstigen Kran- kenhausbaus, 3. der Krankenhausorganisation, 4. der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbe- triebes und 5. der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesund- heits- und Sozialwesens bereitstellen. § 27 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen (1) 1 Fördermittel dürfen nur entsprechend dem Förderzweck, wie er sich insbesondere aus den im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses ergibt, verwendet werden. 2 Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist durch jährliche Testate eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. (2) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Erreichen des Gesetzeszwecks, insbesondere 1. der Ziele des Krankenhausplans, 2. der Erfüllung des Versorgungsauftrags, 3. der Zusammenarbeit nach § 4,