HKHG 311 BA 4. zur Verwirklichung der in den §§ 5 bis 12 und 14 bis 16 vorgesehenen Maßnahmen und 5. der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 3 erforderlich ist. 2 Die Bewilligung von Ausgleichs- zahlungen nach § 25 kann mit Auflagen und Be- dingungen verbunden werden, die für die Umstel- lung oder die Einstellung des Krankenhausbetriebs erforderlich sind. § 28 Rücknahme, Widerruf und Erstattung Für die Rücknahme, den Widerruf und die Erstat- tung von Bewilligungen gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass 1. von einem Widerruf a) abzusehen ist, wenn geförderte Anlagegüter, die nicht unmittelbar dem Betrieb von betten- führenden Abteilungen des Krankenhauses zugeordnet sind,  aa) aus fachlichen oder wirtschaftlichen Grün- den aus dem Krankenhausbetrieb ausgeglie- dert werden,  bb) die betroffenen Anlagegüter weiterhin ausschließlich oder überwiegend für Kranken- hauszwecke genutzt werden und  cc) die Erträge aus der Nutzung dieser An- lagegüter so lange und so weit den entspre- chenden Rücklagen zugeführt werden, bis die nicht aufgezehrten Fördermittel durch interne Verrechnung ausgeglichen sind, b) abgesehen werden kann, wenn eine Umstel- lung der geförderten Einrichtungen auf andere soziale Aufgaben erfolgt oder der strukturellen Weiterentwicklung des Gesundheitswesens dient, 2. die Erstattungspflicht a) soweit von den Fördermitteln Anlagegüter be- schafft worden sind, sich entsprechend der ab- gelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer des betreffenden Anlageguts mindert, b) nur bis zur Höhe des Liquidationswerts der Anlagegüter besteht, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung der Aufgaben unmöglich wird. § 29 Zuständige Behörde 1 Zuständige Behörde für die Förderung nach die- sem Teil ist das für das Krankenhauswesen zu- ständige Ministerium oder die von der für das Kran- kenhauswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bestimmte Landesbe- hörde. 2 Das Land kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf die Wirtschafts­ - und lnfrastrukturbank Hessen übertragen. § 30 Lastenverteilung auf Land, Landkreise und kreisfreie Städte 1 Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich an den Kosten der Krankenhausfinanzierung mit einer vom Land zu erhebenden Krankenhausumlage nach Maßgabe des § 51 des Finanzausgleichsge- setzes vom 23. Juli 2015 (GVBI. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBI. S. 414). 2 In die Umlage ist, nach Abzug eines Betrages von jährlich 18,4 Millionen Euro, die Hälfte aller Auf- wendungen einzubeziehen, die nach den Vorschrif- ten dieses Teils jährlich aufzubringen sind. § 31 Förderung von Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens können gefördert werden, wenn sie staatlich anerkannt sind und nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. Neunter Teil Schlussbestimmungen § 32 Übergangsvorschriften Die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset- zes erlassenen Feststellungsbescheide nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBI. I S. 452), zuletzt