Krankenhausverordnung 316 § 6 Organisation und Verwaltung Für die Organisation und Verwaltung gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Eigenbetriebsge- setzes mit der Maßgabe, dass 1. in § 5 Satz 2 Nr. 8 an die Stelle des Eigenka- pitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsver- ordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBI. I S. 3076), tritt, 2. eine gemeinsame Betriebskommission nur für Krankenhäuser gebildet werden soll, die nach § 5 Satz 2 als ein Betrieb geführt werden, 3. in § 7 Abs. 3 Nr. 3 an die Stelle des Stammka- pitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverord- nung tritt. § 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Für die Wirtschaftsführung und das Rech- nungswesen gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Eigenbetriebsgesetzes mit der Maßgabe, dass 1. in § 10 Abs. 2 an die Stelle des Stammkapitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt, 2. in § 11 Abs. 4 Satz 1 an die Stelle des Eigen- kapitals und in § 11 Abs. 6 Satz 3 an die Stelle der Eigenkapitalausstattung das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Kranken- haus-Buchführungsverordnung tritt, 3. der Erfolgsplan nach § 16 mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung zu gliedern ist, 4. in § 17 Abs. 3 Satz 2 an die Stelle des Hinwei- ses auf § 25 Abs. 2 der Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Kran- kenhaus-Buchführungsverordnung tritt, 5. in § 26 Satz 3 Nr. 4 an die Stelle des Eigenka- pitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverord- nung tritt und 6. die Frist für die Aufstellung des Jahresab- schlusses nach § 27 vier Monate beträgt. (2) Für die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss, die Bi- lanz, die Gewinn­ - und Verlustrechnung und den An- hang mit Anlagennachweis gelten die Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung. § 8 Befreiung 1 Auf Antrag können Krankenhäuser von der Einhal- tung der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 auf Zeit oder auf Dauer befreit werden, soweit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 dem nicht entgegensteht. 2 Die Befreiung erteilt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport. Vierter Teil Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze § 9 Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter 1 Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Kran- kenhäuser und Krankenkassen in der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes beträgt jeweils sechs. 2 Die in Satz 1 ge- nannten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. § 10 Bestellung der Mitglieder (1) 1 Die Bestellung 1. der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Krankenhäuser erfolgt durch die Hessische Krankenhausgesellschaft, 2. jeweils eines Mitglieds und deren stellvertre- tender Mitglieder erfolgt durch a) die AOK - die Gesundheitskasse in Hessen, b) den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), als gemeinsamen Bevollmächtigten der Ersatz- kassen in Hessen, c) den BKK Landesverband Süd, d) die IKK classic,