KHG 30 die mit dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vor- zulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden, 4. unter den Voraussetzungen nach den Num- mern 1 und 2 Richtwerte nach § 17a Abs. 4b zur Finanzierung der Ausbildungskosten vor- zugeben. 2 Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken­ haus ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbe- reitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzu- arbeiten. 4 Das Bundesministerium kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. 5 Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- haus ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums ­Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Ver- gütungssystems, die Entgelte und deren Verände- rungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu erteilen. 6 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3 Satz 4 nicht zu- stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6. (7a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates Vorschriften über die Unter­ lagen, die von den Krankenhäusern für die Budget- verhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen. (8) 1 Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Ver- änderung der Versorgungsstrukturen und zur Quali- tät der Versorgung, durch; dabei sind auch die Aus- wirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverla- gerungen zu untersuchen. 2 Sie schreiben dazu For- schungsaufträge aus und beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, insbeson- dere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgelt- gesetzes auszuwerten. 3 Die Kosten dieser Begleit- forschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. 4 Die Begleitforschung ist mit dem Bundes­ ministerium für Gesundheit abzu- stimmen. (9) (weggefallen) (10) 1 Über die nach Absatz 1 Satz 11 vorzuneh- mende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hinausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern und einer auf dieser Grundlage erfolgenden systematischen Prüfung, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern be- lastet sind. 2 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelt ein Regelwerk für Fallprü- fungen bei Krankenhäusern, die an der DRG-Kal- kulation teilnehmen. 3 Zur sachgerechten Beurtei- lung der Kostenausreißer hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus von den an der Kal- kulation teilnehmenden Krankenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zu erhe- ben. 4 Das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus veröffentlicht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines Extremkostenberichts, ermals bis zum 31. Dezember 2014. 5 In dem ­ Bericht sind auch die Gründe von Kostenausreißer­ fällen und Belastungsunterschieden zwischen Krankenhäu- sern darzulegen. 6 Auf der Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausreißern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln und durch die Ver- tragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren. § 17c  Prüfung der Abrechnung von Pflege­ sätzen, Schlichtungsausschuss (1) 1 Der Krankenhausträger wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass 1. keine Patienten in das Krankenhaus aufge­ nommen werden, die nicht der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung von tagesbezogenen Pflegesät- zen keine Patienten im Krankenhaus verblei- ben, die nicht mehr der stationären Kranken­ hausbehandlung bedürfen (Fehlbelegung), 2. eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt,