Krankenhausverordnung 318 119 und § 120 Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu nennen, 2. der Sachverhalt zu erläutern sowie 3. ein zusammenfassendes Ergebnis der Eini- gungsverhandlung unter genauer Bezeichnung der Gegenstände, über die keine Übereinstim- mung erzielt wurde, darzulegen. (3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzu- legen. (4) 1 Die Krankenhausträger haben die für die Er- mittlung der Pflegesätze und Krankenhausentgelte gesetzlich vorgegebenen Unterlagen vorzulegen. 2 Im Übrigen haben sie gegenüber der Schiedsstel- le die gleichen Vorlage- und Auskunftspflichten wie gegenüber den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBI. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581), sowie nach § 11 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Kranken- hausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBI. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2615). § 15 Verhandlung (1) 1 Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. 2 Die Vertragsparteien und Mitglieder der Schiedsstelle sind zur Verhand- lung durch das vorsitzende Mitglied zu laden. 3 Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 4 Es kann auch in Abwesenheit einer Vertragspartei ver- handelt werden, falls in der Ladung darauf hinge- wiesen wird und eine Vertragspartei unentschuldigt nicht erscheint. (2) 1 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 Stellver- tretende Mitglieder der Schiedsstelle sowie Vertre- terinnen und Vertreter des für das Krankenhauswe- sen zuständigen Ministeriums und der für die Ge- nehmigung der Pflegesätze zuständigen Behörde können als Zuhörer anwesend sein. (3) Die Schiedsstelle kann sich aller Beweismittel bedienen, die sie für erforderlich erachtet. (4) 1 Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Abschriften der Niederschrift sind den Verfahrensbeteiligten sowie dem für das Krankenhauswesen zuständigen Mini- sterium zuzuleiten. § 16 Entscheidung (1) 1 Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2 Kann in einer Angele- genheit mangels Beschlussfähigkeit nach Satz 1 keine Entscheidung getroffen werden, so ist in einem neuen Termin die Schiedsstelle unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschluss- fähig; darauf ist in der Terminsladung hinzuweisen. (2) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Beteiligten und der Zuhörer nach § 15 Abs. 2 (3) Bei einer Beschlussfassung nach § 18a Abs. 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist eine Stimmenthaltung unzulässig. (4) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schrift- lich zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Vertragsparteien sowie den Beteiligten zuzustellen. (5) Verfahrensgebühren werden nicht erhoben. § 17 Entschädigung der Mitglieder (1) 1 Das vorsitzende Mitglied und das stellvertre- tende vorsitzende Mitglied erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekosten- gesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBI. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBI. S. 114). 2 Für sonstige Barauslagen und Zeit- verlust erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied und dem stellvertre- tenden vorsitzenden Mitglied einvernehmlich fest- setzen. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle er- halten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Ba- rauslagen und Zeitverlust nach den Regelungen, welche für die Organisation gelten, von der das jeweilige Mitglied bestellt worden ist.