PsychKHG 322 § 4  Ausgestaltung der Hilfeleistung (1) Hilfen mit Ausnahme derer nach § 5 Abs. 2 bis 4 werden geleistet, soweit sie freiwillig angenom- men werden. (2) 1 Die Hilfen sollen wohnortnah vorgehalten werden. 2 Sie sollen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen und so wenig wie möglich in die ge- wohnten Lebensverhältnisse der Person nach § 1 eingreifen. (3) 1 Eine stationäre Behandlung soll nur dann er- folgen, wenn das Ziel der Hilfen durch ambulante Maßnahmen nicht erreicht werden kann. 2 Ambu- lante Hilfen sollen nach Möglichkeit auch außerhalb der Regelarbeitszeiten zugänglich sein. (4) 1 Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls, so- weit dieses Gesetz nicht bestimmte Maßnahmen vorschreibt. 2 Bei der Ausgestaltung der Hilfen ist die Vielfalt der Lebensumstände, insbesondere die kulturelle und soziale Lebenssituation der betrof- fenen Person, angemessen zu beachten. (5) 1 Personen, die Menschen mit psychischen Stö- rungen nahestehen, sollen entlastet und unterstützt werden. 2 Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei den Hilfen soll erhalten und gefördert werden. 3 Die be- sondere Situation von Kindern von Eltern mit psy- chischen Störungen soll berücksichtigt werden. § 5  Ambulante Hilfen des Sozialpsychiatrischen Dienstes (1) In Ergänzung der ambulanten Leistungen nach § 7 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den öf- fentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 ( GVBl. I S. 659 ), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 15. Oktober 2014 ( GVBl. S. 241 ), leisten die Sozialpsychiatrischen Dienste bei den Gesund- heitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte (Sozial-psychiatrischer Dienst) auch die Hilfen nach Abs. 2 bis 4; hiervon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche. (2) 1 Macht eine Person nach § 1 von den ange- botenen Hilfen keinen Gebrauch und liegen Anzei- chen dafür vor, dass sie infolge ihrer psychischen Störung ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Le- ben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer erheblich gefährdet, kann der Sozialpsychiatrische Dienst sie einladen oder einen Hausbesuch anbieten, um ihr Hilfen anzubieten oder eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. 2 In der Einladung kann ihr anheimgestellt werden, sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu bege- ben, statt der Einladung zu folgen. 3 Sie hat dann Namen und Anschrift der Ärztin oder des Arztes dem Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen und die Ärztin oder den Arzt zu ermächtigen, diesen von der Übernahme der Behandlung zu unterrichten. (3) 1 Wird von keinem der Angebote nach Abs. 2 Satz 1 und 2 Gebrauch gemacht, soll ein Haus- besuch durchgeführt werden. 2 Ist der Hausbesuch nicht durchführbar oder kann während des Haus- besuchs eine gegebenenfalls erforderliche ärztliche Untersuchung nicht durchgeführt werden, ist die Person nach § 1 vorzuladen. 3 Sie ist verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen und eine ärztliche Un- tersuchung zu dulden. 4 Darauf ist in der Vorladung hinzuweisen. (4) 1 Der Sozialpsychiatrische Dienst hat das Recht auf Zugang in die Wohnung der Person nach § 1, wenn eine gegenwärtige unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgü- ter Anderer zu befürchten ist, die nicht anders ab- gewendet werden kann. 2 Das Zugangsrecht nach Satz 1 kann im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 3 § 22 ist entsprechend, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hes- sischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, anwendbar. (5) 1 Der betroffenen Person, ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer, wenn sie oder er mit dem Aufga- benkreis der Gesundheitssorge betraut ist, und mit ihrer Einwilligung auch ihren Angehörigen oder ei- ner Vertrauensperson ist das Ergebnis der Untersu- chung nach Abs. 3 Satz 3 unverzüglich mitzuteilen sowie auf Verlangen Einsicht in die vollständige, sie betreffende Akte zu gewähren, soweit der Mit- teilung und der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Anderer entgegenstehen. 2 Die Verweige- rung der Akteneinsichtnahme ist schriftlich zu be- gründen. 3 Begibt sich die betroffene Person nach der Untersuchung in ärztliche Behandlung, so teilt der Sozialpsychiatrische Dienst der behandelnden