PsychKHG 323 BC Ärztin oder dem behandelnden Arzt den Untersu- chungsbefund mit, wenn die betroffene Person in die Mitteilung eingewilligt hat. (6) Die Sozialpsychiatrischen Dienste berichten dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium einmal im Jahr über die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 4 in anonymisierter Form. § 6  Koordinierung der Hilfsangebote vor Ort (1) 1 Die Sozialpsychiatrischen Dienste sollen die Hilfeangebote in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbe- reich planen und koordinieren. 2 Sie können eine Psychiatriekoordinatorin oder einen Psychiatrieko- ordinator bestellen. (2) 1 Die Sozialpsychiatrischen Dienste werten die nach § 14 Abs. 2 übermittelten Daten mit dem Ziel aus, Unterbringungen so weit wie möglich zu ver- meiden. 2 Sie leiten die Ergebnisse der Auswertung dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium zu. (3) 1 Mindestens einmal im Jahr laden die Sozial- psychiatrischen Dienste die an der psychiatrischen Versorgung in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbe- reich beteiligten Einrichtungen und Personen zu einer Erörterung ein, um die psychiatrische Versor- gung und die Hilfsangebote vor Ort zu analysieren mit dem Ziel, Unterbringungen zu vermeiden und die psychiatrische Versorgung und die Hilfsange- bote vor Ort anzupassen und weiterzuentwickeln. 2 Die Ergebnisse der Auswertung nach Abs. 2 Satz 1 sollen in die Erörterung einfließen. § 7  Ehrenamtliche Hilfe und Selbsthilfe 1 Ehrenamtliche Hilfen einschließlich der Arbeit der Angehörigen und Psychiatrie-Erfahrenen sowie Projekte der Selbsthilfe können unterstützt werden. 2 Sie sind in die Versorgung von Personen nach § 1 einzubeziehen. § 8  Finanzierung 1 Für die Erfüllung der Aufgaben der Sozialpsychiat- rischen Dienste nach § 5 Abs. 2 bis 4 , § 6 und § 28 Abs. 2 Satz 2 leistet das Land an die Landkreise und kreisfreien Städte einen Mehrbelastungsaus- gleich. 2 Zuständig hierfür ist das für die Gesundheit zuständige Ministerium. Dritter Teil - Unterbringung Abschnitt 1 - Unterbringungsvoraussetzungen, Organisation von Unterbringung, Besuchskommission und Fachaufsicht § 9  Voraussetzungen von Unterbringung (1) Eine Person nach § 1 wird ohne oder gegen ih- ren Willen untergebracht, wenn und solange infolge einer psychischen Störung eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer besteht und nicht anders abgewendet wer- den kann. (2) Eine Unterbringung nach diesem Gesetz darf nicht angeordnet werden oder fortdauern, wenn und solange eine Unterbringung aufgrund 1. § 81 oder § 126a der Strafprozessordnung , 2. § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches oder 3. § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fas- sung vom 11. Dezember 1974 ( BGBl. I S. 3427 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2017 ( BGBl. I S. 872 ), vollzogen wird. § 10  Psychiatrische Krankenhäuser (1) 1 Die Unterbringung nach diesem Gesetz er- folgt in psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder in psychiatrischen Fachabteilungen eines Kran- kenhauses nach § 108 Nr. 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (psychiatrisches Kran- kenhaus). 2 Die Versorgungsverpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Krankenhausge- setzes 2011 vom 21. Dezember 2010 ( GVBl. I S. 587 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 ( GVBl. S. 66 ), ist zu beachten. (2) 1 Die Unterbringung von Kindern und Jugend- lichen erfolgt in kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern oder kinder- und jugendpsy- chiatrischen Fachabteilungen der Krankenhäuser. 2 Im begründeten Einzelfall ist die kurzzeitige Unter-