PsychKHG 324 bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für Erwachsene zulässig. (3) 1 Bei der Auswahl des psychiatrischen Kranken- hauses sollen die Wünsche der unterzubringenden Person und die Wohnortnähe berücksichtigt wer- den. 2 Die in Abs. 1 Satz 2 genannte Versorgungs- verpflichtung bleibt unberührt (4) 1 Die Unterbringung kann in geschlossenen und offenen Stationen erfolgen. 2 Die Unterbringung soll so weit wie möglich in offenen und freien Formen durchgeführt werden, soweit der Zweck der Unter- bringung dies zulässt und dies von der ärztlichen Leitung des psychiatrischen Krankenhauses ver- antwortet wird. (5) Die psychiatrischen Krankenhäuser haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die untergebrachten Personen der Unterbrin- gung nicht entziehen. § 11  Beleihung und Bestellung (2) Red. Anm.: Nach § 36 Satz 1 tritt dieses Gesetz am 1. August 2017 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 34 am Tage nach der Verkündigung in Kraft. (1) 1 Sofern die Träger der psychiatrischen Kran- kenhäuser keine juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts sind, werden sie durch öffent- lich-rechtlichen Vertrag mit der Aufgabe der Un- terbringung nach diesem Gesetz beliehen. 2 Im Beleihungsvertrag hat sich der Träger zu verpflich- ten, sicherzustellen, dass in dem psychiatrischen Krankenhaus jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Unterbringung erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisa- torischen Voraussetzungen gegeben sind. (2) 1 Die ärztlichen Leitungen der psychiatrischen Krankenhäuser und ihre Stellvertretungen sowie die weiteren Ärztinnen und Ärzte werden auf Vor- schlag des Trägers des psychiatrischen Kranken- hauses widerruflich für die Durchführung der Aufga- ben nach diesem Gesetz bestellt. 2 Die vorgeschla- genen Personen müssen fachlich und persönlich geeignet sein. (3) Für die Beleihungen nach Abs. 1 Satz 1 und die Bestellungen nach Abs. 2 Satz 1 ist das für die Gesundheit zuständige Ministerium zuständig. § 12  Ausübung der Befugnisse im psychiatrischen Krankenhaus (1) Entscheidungen über grundrechtseinschrän- kende Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 , § 20 Abs. 1 und 2 , § 21 Abs. 1 und 2 , § 23 Satz 2 , § 24 Abs. 2 , § 25 Abs. 1 Satz 2 , sowie die Entscheidung über eine Nichtaufnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder eine Entlassung nach § 17 Abs. 3 , sind den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Personen vorbehalten. (2) 1 Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete des psychiatrischen Krankenhauses besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 vor- läufig anordnen. 2 In den Fällen des Satzes 1 ist unverzüglich eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellte Person zu unterrichten. § 13  Besuchskommission (1) 1 Das für die Gesundheit zuständige Ministe- rium richtet für die Dauer von jeweils fünf Jahren Besuchskommissionen ein. 2 Bei der Berufung der Mitglieder sollen nach Möglichkeit die Vorschläge des Fachbeirats Psychiatrie berücksichtigt werden. (2) 1 Der Besuchskommission sollen angehören: 1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie, beim Besuch einer Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2. eine Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- oder Krankenpfleger mit Be- rufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, 3. eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, beim Besuch einer Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eine Kinder- und Jugend- lichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, 4. eine Betreuungsrichterin oder ein Betreuungs- richter, beim Besuch einer Einrichtung für Kin-