PsychKHG 327 BC Abschnitt 3 - Rechtsstellung und Behandlung untergebrachter Personen § 18  Rechtsstellung (1) 1 Die nach diesem Gesetz untergebrachte Per- son wird so untergebracht, behandelt und betreut, dass der Unterbringungszweck mit dem geringst- möglichen Eingriff in die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit erreicht wird. 2 Es soll darauf hingewirkt werden, dass die untergebrachte Person schnellstmöglich wieder in die Gemein- schaft eingegliedert werden kann. (2) 1 Die untergebrachte Person unterliegt während der Unterbringung den in diesem Gesetz vorgese- henen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2 Diese müs- sen im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Gewähr der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich sein. 3 Die Beschrän- kungen müssen in einem angemessenen Verhält- nis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die unter- gebrachte Person nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. (3) 1 Entscheidungen über Eingriffe in die Rechte der untergebrachten Person sind unverzüglich zu dokumentieren und zu begründen. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Dokumentation nachgeholt werden. (4) 1 Die untergebrachte Person ist bei der Aufnah- me unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung aufzuklären. 2 Sollte die Aufklärung bei der Aufnahme im Hinblick auf den Gesundheitszustand der untergebrachten Person nicht möglich sein, ist sie unverzüglich nachzuho- len. 3 Die Aufklärung ist zu dokumentieren. (5) Die untergebrachte Person unterliegt der Hau- sordnung des psychiatrischen Krankenhauses. § 19  Behandlung (1) 1 Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Behandlung. 2 Die Behandlung umfasst die gebote- nen medizinischen und therapeutischen Maßnah- men. 3 Behandlungsziel und Behandlungsplanung sind unverzüglich nach der Aufnahme der unterge- brachten Person durch das psychiatrische Kran- kenhaus gemeinsam mit ihr zu erarbeiten und zu dokumentieren. (2) 1 Die medizinische Untersuchung und Behand- lung bedürfen, vorbehaltlich des § 20, der umfas- senden ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung der untergebrachten Person. 2 Die untergebrachte Person ist nicht einwilligungsfähig, wenn sie stö- rungsbedingt nicht fähig ist, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen. 3 Die Vorschriften zur Feststellung des Patientenwillens (§§ 1901a und 1901b des Bürgerlichen Gesetz- buchs ) bleiben unberührt. § 20  Behandlungsmaßnahmen (1) Gegen den natürlichen Willen einer nicht ein- willigungsfähigen untergebrachten Person sind medizinische Untersuchungen und Behandlungen sowie die Ernährung zulässig, wenn 1. eine erhebliche Gefahr für das Leben der un- tergebrachen Person oder einer schwerwie- genden Schädigung ihrer Gesundheit vorliegt oder 2. dies zur Wiederherstellung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der untergebrachten Person erforderlich ist und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ohne die Maß- nahme ihre Entlassung nicht möglich sein wird. (2) Gegen den natürlichen Willen einer unterge- brachten Person sind bei erheblicher Gefahr des Lebens oder einer gegenwärtigen schwerwie- genden Schädigung der Gesundheit anderer Per- sonen medizinische Untersuchungen und Behand- lungen zulässig. (3) 1 Behandlungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn 1. erfolglos versucht worden ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der untergebrachten Person zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken, 2. deren Anordnung der untergebrachten Person angekündigt wurde und sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurde, 3. die Maßnahme zur Abwendung der Lebens-