KHG 31 AA im Krankenhaus und des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information zu berücksichtigen. 5 Die Entscheidungen des Schlich- tungsausschusses sind zu veröffentlichen und für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die zuge­ lassenen Kran- kenhäuser unmittelbar verbindlich. 6 Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz sowie § 18a Absatz 6 Satz 2 bis 4, 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden. 7 Kommen die für die Einrichtung des Schlichtungsausschus- ses erforderlichen Entscheidungen nicht ganz oder teilweise zu Stande, trifft auf Antrag einer Vertrags- partei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. 8 Soweit eine Ei- nigung auf die unparteiischen Mitglieder nicht zu Stand kommt, werden diese durch das Bundesmi- nisterium für Gesundheit berufen. (4) 1 Zur Überprüfung der Ergebnisse der Prüfun- gen nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können die beteiligten Parteien gemeinsam eine unabhängige Schlichtungsperson bestellen. 2 Die Bestellung der Schlichtungsperson kann für einzelne oder sämtliche Streitigkeiten erfol- gen. 3 Gegen die Entscheidung der Schlichtungsper- son ist der Sozialrechtsweg gegeben. 4 Eine gericht- liche Überprüfung der Entscheidung der Schlich- tungsperson findet nur statt, wenn geltend gemacht wird, dass die Entscheidung der öffentlichen Ord- nung widerspricht. 5 Die Kosten der Schlichtungsper- son tragen die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen. (4a) (weggefallen) (4b) 1 Gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 7 sowie des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach Absatz 3 ist der Sozialrechtsweg gegeben. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. (5) 1 Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Pati- enten, die für die Abrechnung der Fallpauschalen und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Pro- zeduren und sonstige Angaben mit der Rechnung zu übersenden. 2 Sofern Versicherte der privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunterneh- men Gebrauch machen, sind die Daten entspre- chend § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 3. die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Krankenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt. 2 Die Krankenkassen können durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prüfen. (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Kranken­ kassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft re- geln das Nähere zum Prüfverfahren nach §  275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozial­ gesetzbuch; in der Vereinbarung sind abweichende Regelun- gen zu § 275 Absatz 1c Satz 2 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch möglich. 2 Dabei haben sie insbesondere Regelungen über den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungsbegründender Unterlagen an die Krankenkassen, über das Verfahren ­ zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, über den Zeitpunkt der Be- auftragung des Medizinischen Dienstes der Kran- kenversicherung, über die Prüfungsdauer, über den Prüfungsort und über die Abwicklung von Rückfor- derungen zu treffen; die §§ 275 bis 283 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen unberührt. 3 Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zu Stande, trifft auf Antrag einer Ver- tragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. 4 Die Vereinba- rung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle ist für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die zugelassenen Kranken­ häuser unmittelbar verbindlich. (3) 1 Der Spitzenverband Bund der Kranken­ kassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene; das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Deutsche Institut für Medizinische Doku- mentation und Information sind Mitglieder ohne Stimmrecht. 2 Aufgabe des Schlichtungsausschus- ses ist die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeu- tung. 3 Der Schlichtungsausschuss kann auch von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den Landeskrankenhaus- gesellschaften angerufen werden; die Vertragspar- teien nach Satz 1 können weitere Anrufungsrech- te einräumen. 4 Bei den Entscheidungen sind die Stellungnahmen des Instituts für das Entgeltsystem