PsychKHG 328 oder Gesundheitsgefahr oder zur Wiederher- stellung der Freiheit geeignet, erforderlich, für die betroffene Person nicht mit unverhältnis- mäßigen Belastungen und Folgen verbunden ist und mildere Mittel keinen Erfolg verspre- chen und 4. der zu erwartende Nutzen der Maßnahme den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deut- lich überwiegt. 2 Von den Anforderungen nach Nr. 1 und Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist. (4) 1 Behandlungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 einzuleiten und zu überwachen. 2 Die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach Abs. 1 und 2, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durch- setzungsweise, der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. (5) 1 Die Anordnung einer Behandlungsmaßnahme nach Abs. 1 und 2 bedarf der Genehmigung des zuständigen Betreuungsgerichts nach § 312 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fa- miliensachen und in den Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit. 2 In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 kann von einer Genehmigung nach Satz 1 abgesehen werden, wenn hierdurch die Behandlung verzögert würde und sich hieraus Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden. 3 In den Fäl- len des Satzes 2 ist die Genehmigung unverzüglich einzuholen, wenn die Behandlungsmaßnahme fort- gesetzt werden muss. (6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der untergebrachten Person zuläs- sig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. § 21  Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) 1 Bei einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer können beson- dere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann. 2 Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: 1. die Absonderung von anderen Patienten, 2. die Unterbringung in einem besonders gesi- cherten Raum ohne gefährdende Gegenstän- de, 3. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegen- ständen, 4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufent- halts im Freien, 5. die zeitweise Einschränkung der Bewegungs- freiheit (Fixierung), 6. die Beobachtung der untergebrachten Person, auch durch technische Hilfsmittel. 3 Wird eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 5 vorgenommen, hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen. (2) Während der Ausführung, der Vorführung oder des Transports ist bei erhöhtem Entweichungsrisiko die Anordnung der Fesselung zulässig, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschnei- dende Maßnahmen abgewendet werden kann. (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 dürfen nur aufrechterhalten werden, soweit und solange es ihr Zweck erfordert. (4) 1 Während der Durchführung besonderer Siche- rungsmaßnahmen sind eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten. 2 Die Durch- führung der Maßnahmen ist zu dokumentieren. § 22  Anwendung unmittelbaren Zwangs (1) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel ist den Be- diensteten des psychiatrischen Krankenhauses, in dem die Unterbringung erfolgt, gegen die aufzuneh- menden oder untergebrachten Personen gestattet, soweit und solange dies im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des psychiatrischen Kran- kenhauses unerlässlich ist.