PsychKHG 329 BC (2) 1 Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzukündigen. 2 Die Ankündigung darf nur unter- bleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn der unmittelbare Zwang sofort angewendet werden muss, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. (3) 1 Abhängig vom Gesundheitszustand der un- tergebrachten Person soll eine Nachbesprechung der Anwendung unmittelbaren Zwangs zeitnah und möglichst gemeinsam mit einer pflegerischen oder therapeutischen Bezugsperson erfolgen. 2 Eine Per- son des Vertrauens kann hinzugezogen werden. (4) 1 Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist die- jenige zu wählen, die den Einzelnen und Dritte voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2 Die Anwendung unmittelbaren Zwangs hat zu unterblei- ben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. (5) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist zu dokumentieren. § 23  Persönlicher Besitz, Besuche, Telefongespräche 1 Die untergebrachte Person hat das Recht, per- sönliche Gegenstände im Zimmer zu haben, Be- such zu empfangen sowie auf ihre Kosten Tele- fongespräche zu führen. 2 Diese Rechte können eingeschränkt werden, wenn und solange der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem psychiatrischen Krankenhaus ge- fährdet wird. 3 Maßnahmen nach Satz 2 sind zu dokumentieren. 4 Satz 2 gilt nicht für Besuche von und Telefonate mit den in § 24 Abs. 3 genannten Personen und Stellen. § 24  Schriftverkehr (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. (2) 1 Der Schriftwechsel darf überwacht und ange- halten werden, wenn und solange Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem psychi- atrischen Krankenhaus gefährdet werden. 2 Ange- haltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies un- möglich ist, von dem psychiatrischen Krankenhaus verwahrt. 3 Maßnahmen nach Satz 1 und 2 sind zu dokumentieren. (3) Der Schriftwechsel der untergebrachten Per- son mit 1. Gerichten, 2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, 3. Notarinnen und Notaren, 4. der Besuchskommission nach § 13, 5. der Patientenfürsprecherin oder dem Pati- entenfürsprecher, 6. der unabhängigen Beschwerdestelle nach § 32, 7. Seelsorgerinnen oder Seelsorgern, 8. der Betreuerin oder dem Betreuer, der Betreu- ungsbehörde, 9. der Fachaufsichtsbehörde nach § 15, 10. den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 ( BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2017 ( BGBl. I S. 410 ), 11. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, 12. dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe, 13. der konsularischen und diplomatischen Vertre- tung ihres Heimatlandes, 14. Ärztinnen und Ärzte, in deren Behandlung sich die untergebrachte Person vor ihrer Unterbrin- gung befunden hat, sowie 15. den Personen und Stellen nach § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5, 6, 8 bis 12 und 14 bis 17 der Strafprozessordnung unterliegt nicht den Einschränkungen des Abs. 2. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Pa- kete und Nachrichten auf Bild- oder Tonträgern so- wie elektronischen Schriftverkehr. § 25  Religionsausübung (1) 1 Die untergebrachte Person hat das Recht, in dem psychiatrischen Krankenhaus an Gottesdiens-