PsychKHG 330 ten oder sonstigen religiösen Veranstaltungen im Rahmen der Krankenhausseelsorge nach § 6 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 teilzuneh- men. 2 Sie kann von der Teilnahme ausgeschlos- sen werden, wenn und solange der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem psychiatrischen Krankenhaus gefährdet wird. 3 Maßnahmen nach Satz 2 sind zu dokumentieren. (2) Abs. 1 gilt für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse entsprechend. § 26  Beurlaubung (1) 1 Die ärztliche Leitung des psychiatrischen Krankenhauses kann die untergebrachte Person bis zu zwei Wochen beurlauben, wenn der Gesund- heitszustand und die persönlichen Verhältnisse es rechtfertigen und ein Missbrauch des Urlaubs nicht zu befürchten ist. 2 Die Beurlaubung kann mit Aufla- gen verbunden werden. 3 Sie kann jederzeit wider- rufen werden. (2) 1 Eine bevorstehende Beurlaubung oder de- ren Widerruf ist dem zuständigen Gericht und der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder der Betreuerin oder dem Betreuer rechtzeitig mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt nicht für eine stundenweise Beurlaubung (Ausgang). Abschnitt 4 - Entlassung § 27  Mitteilung des Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen Fallen die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 9 Abs. 1 weg, hat die ärztliche Leitung des psychiatrischen Krankenhauses dies dem zustän- digen Gericht unverzüglich mitzuteilen. § 28  Entlassung (1) Die untergebrachte Person ist zu entlassen 1. in den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 1 a) sobald der Grund für die sofortige vorläu- fige Unterbringung weggefallen ist, b) spätestens 24 Stunden nach der Aufnah- me zur sofortigen vorläufigen Unterbrin- gung, wenn sie nicht vorher der Richterin oder dem Richter zugeführt worden ist, c) in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach der Aufnahme zur so- fortigen vorläufigen Unterbringung, wenn nicht vorher die Fortdauer der Unterbrin- gung durch richterliche Entscheidung an- geordnet ist, 2. wenn das Gericht die von ihm angeordnete Unterbringung aufgehoben oder die Vollzie- hung der Unterbringung ausgesetzt hat, 3. wenn die vom Gericht bestimmte Dauer der Unterbringung abgelaufen ist. (2) 1 Das psychiatrische Krankenhaus hat der ge- setzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Ver- treter oder der Betreuerin oder dem Betreuer die bevorstehende Entlassung mitzuteilen. 2 Die Entlas- sung ist dem schon vorab mit der untergebrachten Person befassten Sozialpsychiatrischen Dienst mit- zuteilen. 3 § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ord- nung ist anwendbar. Abschnitt 5 - Datenschutz § 29  Datenschutz Es gelten die datenschutzrechtlichen Bestim- mungen des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 in der jeweils geltenden Fassung. Abschnitt 6 - Kosten § 30  Kosten Die Kosten einer Unterbringung nach diesem Ge- setz, einschließlich der Transportkosten, hat die untergebrachte Person zu tragen, soweit nicht ein Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozi- algesetzbuch oder ein sonstiger Dritter zur Leistung verpflichtet ist.