PsychKHG 331 BC Vierter Teil - Fachbeirat Psychiatrie, Unabhängige Beschwerdestelle, Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher § 31  Fachbeirat Psychiatrie (1) 1 Das für die Gesundheit zuständige Ministeri- um richtet einen Fachbeirat Psychiatrie ein, in den Vertreterinnen und Vertreter der an der psychiat- rischen Versorgung beteiligten Organisationen, insbesondere Leistungsträger, Leistungserbringer, Sozialverbände sowie Vertreterinnen und Vertreter aus den Kreisen der Psychiatrie-Erfahrenen und Angehörigen, berufen werden können. 2 Der Vorsitz und die Geschäftsführung obliegen dem für die Ge- sundheit zuständigen Ministerium. (2) 1 Der Fachbeirat Psychiatrie berät die Landes- regierung in Fragen der psychiatrischen Versor- gung und dient der Koordination der verschiedenen Beteiligten des psychiatrischen Versorgungssy- stems. 2 Die von den Sozialpsychiatrischen Dien- sten ausgewerteten Daten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sowie die Berichte der Besuchskommissionen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 werden ihm für die Beratung von dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt. § 32  Unabhängige Beschwerdestelle (1) 1 Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen unabhängige Beschwerdestellen einrichten. 2 Die unabhängige Beschwerdestelle prüft neutral Anre- gungen und Beschwerden von Personen nach § 1, ihren Angehörigen und Vertrauenspersonen und wirkt in Zusammenarbeit mit ihnen auf eine Pro- blemlösung hin. 3 Die Tätigkeit der unabhängigen Beschwerdestelle erfolgt unentgeltlich. (2) 1 Mitglied der unabhängigen Beschwerdestel- le sollen insbesondere Personen mit langjähriger Erfahrung in der Behandlung und Betreuung von Personen nach § 1 sein. 2 Es sollen nach Möglich- keit mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertre- ter aus dem Kreis der Psychiatrie-Erfahrenen und aus dem Kreis der Angehörigen sowie eine Person mit Berufserfahrung im psychiatrischen Versor- gungssystem vertreten sein. 3 Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, gleichberechtigt und nicht weisungsgebunden. (3) 1 Die unabhängige Beschwerdestelle bestimmt, ob die eingegangenen Beschwerden und Anre- gungen von einzelnen Mitgliedern oder gemeinsam bearbeitet werden. 2 Die Vertraulichkeit der Daten ist sicherzustellen; eine Weitergabe von Daten darf nur mit Zustimmung der beschwerdeführenden oder betroffenen Person erfolgen. (4) 1 In psychiatrischen Krankenhäusern, bei den Sozialpsychiatrischen Diensten und in sonstigen für die Hilfe von Personen nach § 1 zuständigen Einrichtungen ist in geeigneter Weise über Namen, Anschrift, Aufgabenbereich und Erreichbarkeit der Mitglieder der unabhängigen Beschwerdestelle zu unterrichten. 2 Die Beschwerden und Anregungen sowie die Tätigkeit der unabhängigen Beschwer- destelle sind zu dokumentieren. 3 Die Dokumentati- on ist dem zuständigen Gesundheitsamt jährlich in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. (5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können der unabhängigen Beschwerdestelle den Zugang zu Telefon, elektronischen Medien, Aktenaufbewah- rungssystemen und Sachmitteln gewähren. (6) Für die Einrichtung unabhängiger Beschwer- destellen gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten eine jährliche Pauschale. § 33  Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher Mit Einverständnis der Person nach § 1 kann die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürspre- cher nach § 7 des Hessischen Krankenhausge- setzes 2011 in einem psychiatrischen Krankenhaus mit der unabhängigen Beschwerdestelle zusam- menarbeiten. Fünfter Teil - Schlussbestimmungen § 34  Verordnungsermächtigungen Die für die Gesundheit zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung