332 PsychKHG 332 1. Standards für die Auswertung der Daten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen, 2. nähere Regelungen über die Höhe und Aus- zahlung des Mehrbelastungsausgleichs nach § 8 zu treffen, 3. nähere Regelungen über die Höhe und Aus- zahlung der Pauschale und der Fahrtkosten- erstattung nach § 13 Abs. 5 Satz 4 zu treffen, 4. die Art der zu übermittelnden Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung und Standards für die Datenübermittlung nach § 14 Abs. 1 zu bestimmen, 5. nähere Regelungen über die Höhe und Aus- zahlung der Pauschale nach § 32 Abs. 6 zu treffen. § 35  Einschränkung von Grundrechten Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte auf 1. die körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 3 der Ver- fassung des Landes Hessen ), 2. die Freiheit der Person ( Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen ), 3. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen) und 4. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 8 der Ver- fassung des Landes Hessen). § 36  Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft. 2 Abweichend hiervon tritt § 34 am Tage nach der Verkündigung in Kraft. 3 Dieses Gesetz tritt mit Ab- lauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.