HKRG 335 BD Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Patien- tinnen und Patienten bei Vorliegen eines Meldean- lasses unverzüglich an die Vertrauensstelle zu mel- den. 2 Die Patientin oder der Patient, gegebenenfalls die Betreuerin oder der Betreuer oder die oder der Personensorge berechtigte (widerspruchs berech- tigte Person), kann einer solchen Meldung sowie der dauerhaften Speicherung aller beim Hessischen Krebsregister über die Patientin oder den Patienten gespeicherten Daten jederzeit widersprechen. 3 Bei einem Widerspruch hat die meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder beim Hessischen Krebsregister darauf hinzuweisen, dass die bereits von ihr gemeldeten Daten gelöscht und entspre- chende Unterlagen vernichtet werden müssen. (2) 1 Die meldepflichtige Person hat die wider- spruchsberechtigte Person von der Meldung an die Vertrauensstelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. 2 Darüber hinaus ist sie über die Wider- spruchsrechte nach Abs. 1 Satz 2 zu belehren. 3 Die Unterrichtung und die Belehrung können durch ein Informationsblatt erfolgen, welches über den Zweck der Meldung und das Widerspruchsrecht aufklärt. 4 Auf Verlangen der widerspruchsberechtigten Per- son ist ihr der Inhalt der Meldung mitzuteilen. 5 Die Unterrichtung und die Belehrung dürfen nur unter- bleiben, wenn zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch sie mit hoher Wahr- scheinlichkeit gesundheitliche Nachteile entstehen. (3) Die Unterrichtung und die Belehrung nach Abs. 2 Satz 1 und 2, in den Fällen des Abs. 2 Satz 5 deren Unterbleiben und die Gründe hierfür, sind zu dokumentieren. (4) 1 In der Meldung ist anzugeben, ob die wider- spruchsberechtigte Person über die Meldung unter- richtet worden ist. 2 Ist keine Unterrichtung erfolgt, sind die Gründe hierfür mitzuteilen. (5) 1 Meldepflichtige Personen können einzelne ein- richtungsbezogene Krebsregister mit der Meldung betrauen. 2 In einer solchen Meldung sind der Name und die Anschrift der meldepflichtigen Person an- zugeben, für welche die Meldung erfolgt. 3 Diagno- sedaten sind in einer solchen Meldung nur einmal mitzuteilen. (6) 1 Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, nicht zur Un- terrichtung und Belehrung verpflichtet. 2 Sie hat die meldepflichtige Person, die ihr diagnostisches Tätig- werden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt, über die unterlassene Unterrichtung und Belehrung und über die beab- sichtigte oder erfolgte Meldung an die Vertrauens- stelle zu informieren und zudem die behandelnde meldepflichtige Person auf ihre Pflicht zur Durch- führung des Verfahrens nach Abs. 2 hinzuweisen. (7) 1 Die Meldungen an die Vertrauensstelle sollen durch elektronische Datenübermittlung oder mit maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgen. 2 Sie können auch mit Formblättern erfolgen. § 6  Datenübermittlung durch Behörden (1) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, der Vertrauensstelle eine Kopie aller Todesbescheini- gungen – Vertraulicher Teil und falls erforderlich weitere aussagekräftige Daten im Hinblick auf die Krebserkrankung zu übermitteln. § 7  Speicherung (1) In der Vertrauensstelle werden die folgenden personenbezogenen Daten automatisiert und dau- erhaft in Klartext gespeichert: 1. zu jeder Patientin und jedem Patienten unter der registerinternen laufenden Nummer: a) Identitäts- und Stammdaten, b) klinisch-epidemiologische Daten, c) Kontrollnummer und d) Angaben zur Unterrichtung und Belehrung, 2. zu jeder Meldung Name, Anschrift und Bank- verbindung der meldepflichtigen Person, 3. bei Meldungen eines einrichtungsbezogenen Krebsregisters auch Name und Anschrift der meldepflichtigen Person, in deren Auftrag die Meldung erfolgt; für jede meldende Abteilung einer Einrichtung wird ein interner Code ge- speichert, um auf Anfrage melderspezifische Auswertungen zu ermöglichen. (2) Die Landesauswertungsstelle hat auf die in Abs. 1 genannten Daten keinen Zugriff.