HKRG 336 (3) In der Landesauswertungsstelle werden zu je- der Meldung unter der registerinternen laufenden Nummer automatisiert und dauerhaft gespeichert: 1. klinisch-epidemiologische Daten und 2. die Kontrollnummer. § 8  Bildung von Kontrollnummern (1) Für den Datenabgleich mit vorhandenen Da- ten sowie für die Zuordnung der epidemiologischen und klinischen Daten sind von der Vertrauensstelle Kontrollnummern zu bilden. (2) Das Verfahren zur Bildung der Kontrollnum- mern und die hierzu erforderlichen Datenverarbei- tungsprogramme haben dem Stand der Technik zu entsprechen. (3) 1 Die für die Bildung der Kontrollnummern ent- wickelten und eingesetzten Schlüssel sind geheim zu halten. 2 Gleiches gilt für den Austauschschlüssel für den Datenabgleich im Rahmen von Maßnah- men zur Früherkennung von Krebserkrankungen und die Übermittlung von Kontrollnummern an an- dere Krebsregister und Stellen. § 9  Abgleichung und Übermittlung personenidentifizierender Daten (1) Für notwendige Maßnahmen des Gesundheits- schutzes oder für wichtige, im öffentlichen Interes- se stehende Forschungsaufgaben kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Vertrauensstelle erforderlichenfalls zu deren Durch- führung den Abgleich personenidentifizierender Daten von Vergleichskollektiven mit Daten des Hessischen Krebsregisters und die Übermittlung von Identitätsdaten an Einrichtungen des Öffent- lichen Gesundheitsdienstes oder sonstige For- schungseinrichtungen (empfangende Stelle) im erforderli­ chen Umfang genehmigen. (2) In der Genehmigung kann das für das Gesund- heitswesen zuständige Ministerium der Vertrauens- stelle die Ubermittlung in der Form gestatten, dass es der empfangenden Stelle ermöglicht wird, Dritte im Rahmen des Forschungsvorhabens zu befra- gen, wenn die Erkrankten bereits verstorben sind, die Befragung für den Forschungszweck erforder- lich ist und keine Anhaltspunkte über eine mögliche Verletzung von schutzwürdigen Belangen der ver- storbenen Person vorliegen. (3) 1 Erfordert ein Vorhaben zu den klinisch-epide- miologischen Daten zusätzliche Angaben und wer- den diese Angaben von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet, darf die Vertrauensstelle die benötigten Daten bei der jewei- ligen meldepflichtigen Person oder der mit der Mel- dung betrauten Stelle erfragen und an die empfan- gende Stelle weiterleiten. 2 Die jeweilige meldepflich- tige Person oder die mit der Meldung betraute Stelle darf diese Angaben mitteilen. 3 Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei der Zusammenführung mit den von der Vertrauensstelle übermittelten Daten eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten er- möglichen würden. (4) 1 Die Vertrauensstelle hat vor Weiterleitung der Daten über die meldepflichtige Person die schrift- liche Einwilligung der Patientin oder des Patienten, der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten einzuholen, wenn Identitätsdaten oder Daten, die von der empfan- genden Stelle einer bestimmten Person zugeord- net werden können, weitergegeben werden sollen und bisher keine Einwilligung vorliegt. 2 Einer Ein- willigung bedarf es nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5. 3 Wird die erforderliche Einwilligung nicht erteilt, sind die nach Abs. 1 erstellten Daten unver- züglich zu löschen. (5) 1 Die übermittelten Daten dürfen von der emp- fangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. 2 Eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig. 3 Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn das Vor- haben abgeschlossen ist; die Vertrauensstelle ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten. 4 Wer- den die Daten länger als zwei Jahre gespeichert, ist die Patientin oder der Patient über die Vertrauens- stelle darauf hinzuweisen. (6) Die empfangende Stelle hat das Ergebnis der Forschungsaufgaben unmittelbar nach dessen Vor- liegen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium vorzulegen.