HKRG 337 BD § 10  Verarbeitung von Daten aus Screeningverfahren (1) 1 Zum Zweck der Qualitätssicherung und Evaluation von Screeningverfahren, die nach der Krebsfrüherkennungsrichtlinie vom 18. Juni 2009, BAnz. Nr. 148a S. 1, in der jeweils geltenden Fas- sung durchgeführt werden, insbesondere zur Er- mittlung von Fällen mit Verdacht auf ein Intervall- karzinom, können die für das Screeningverfahren zuständigen Stellen der Vertrauensstelle je Teilneh- merin oder Teilnehmer folgende Daten übermitteln: 1. Kontrollnummer, 2. Geschlecht, Monat und Jahr der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl und amtlicher Ge- meindeschlüssel, 3. klinische Daten nach § 4 Abs. 4 Nr. 3, 4. eine Kommunikationsnummer. 2 Die in Satz 1 genannten Daten können auch zu Personen übermittelt werden, die vor dem Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an einer Screeninguntersuchung teilgenommen haben. 3 Die Vertrauensstelle verarbeitet die übermittelten Daten so, dass sie für den Abgleich mit den Daten der Landesauswertungsstelle genutzt werden können, übermittelt sie an diese und löscht die Daten an- schließend. 4 Die Landesauswertungsstelle gleicht die Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, um insbesondere Fälle mit Verdacht auf ein Inter- vallkarzinom zu ermitteln. (2) 1 Die Landesauswertungsstelle kann zu den bei ihr ermittelten Fällen mit Verdacht auf ein Intervall- karzinom die folgenden Daten an die für die Quali- tätssicherung des Screeningverfahrens zuständige Stelle übermitteln: 1. Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Inter- nationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils neuesten vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Informati- on im Auftrag des Bundesministeriums für Ge- sundheit herausgegebenen und von diesem in Kraft gesetzten Fassung, Histologie nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-0), 2. Lokalisation des Tumors, bei paarigen Or- ganen auch die Seite, 3. Diagnoseanlass nach ADT, 4. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose, 5. Stadium der Tumorerkrankung zum Zeit- punkt der ersten Diagnose, insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe des Tumors, des Lymphknotenbefalls und des Me- tastasierungsgrades, 6. Art der Sicherung der Diagnose, 7. Monat und Jahr des Todes, 8. Todesursache, 9. Name und Anschrift der oder des Meldepflich- tigen, 10. Datum der Meldung sowie 11. die Kommunikationsnummer. 2 Die für die Qualitätssicherung des Screeningver- fahrens zuständige Stelle darf die Kommunikati- onsnummer sowie Name und Anschrift der melde- pflichtigen Person an die Stelle übermitteln, die die Screeninguntersuchung durchgeführt hat. 3 Für eine Bewertung der Fälle mit Verdacht auf ein Interva- llkarzinom fordert die die Screeninguntersuchung durchführende Stelle die diagnostischen Unterlagen über die meldepflichtige Person an und leitet diese zusammen mit den Screeningunterlagen in pseudo- nymisierter Form an die für die Qualitätssicherung zuständige Stelle weiter. 4 Spätestens neun Monate nach der Datenübermittlung übermittelt die für die Qualitätssicherung zuständige Stelle fallbezogen das Ergebnis der Bewertung zusammen mit der Kommunikationsnummer an die Vertrauensstelle. (3) 1 Die Vertrauensstelle speichert von Teilneh- merinnen und Teilnehmern an einem Screening- verfahren, das zur Feststellung einer Tumorer- krankung führt, auf deren Früherkennung sich das Screeningverfahren richtet, die Kontrollnummer und die Daten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. 2 Die Ver- trauens- und die Landesauswertungsstelle löschen alle übrigen von den für das Screeningverfahren zuständigen Stellen übermittelten Daten nach der Speicherung, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Datenübermittlung. (4) Bei Verdacht auf ein Intervallkarzinom sind die meldepflichtigen Personen verpflichtet, der die Screeninguntersuchung durchführenden Stelle auf Anforderung die diagnostischen Unterlagen zum Zweck der Qualitätssicherung zur Verfügung zu stellen.