KHG 32 im Wege des elektronischen Datenaustausches an das private Krankenversicherungsunternehmen zu übermitteln, wenn der Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt hat. 3 Die Deutsche Krankenhausge- sellschaft und der Verband der privaten Kranken- versicherung haben eine Vereinbarung zu treffen, die das Nähere zur Übermittlung der Daten ent- sprechend § 301 Ab­ satz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch regelt. 4 Die Übermittlung der Daten nach Satz 3 setzt jeweils die schriftliche Einwilligung der Versi­ cherten hierzu voraus. 5 Die Einwilligung kann jeder­ zeit widerrufen werden. § 17d  Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (1) 1 Für die Vergütung der allgemeinen Kranken- hausleistungen von Fachkrankenhäusern und selb- ständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachge- biete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugend­ psychiatrie und -psychotherapie (psychi- atrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsori- entiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. 2 Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingeführt werden können. 3 Ebenso ist zu prüfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen ­ Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen werden können. 4 Das Vergütungssystem hat den unter- schiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden; dabei muss unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks des Vergütungssystems als Budget- system sein Differenzierungsgrad praktikabel und der Dokumentationsaufwand auf das notwendige Maß begrenzt sein. 5 Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu definieren. 6 Die Definition der Entgelte und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. 7 Die Bewertungs- relationen werden auf der Grundlage der Kosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von psychiatrischen und psychosomatischen Ein- richtungen kalkuliert, die ab dem 1. Januar 2020 die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch festgelegten Anforderungen erfüllen sollen; § 17b Absatz 3 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzu- wenden. 8 Soweit an der Kalkulation teilnehmende Einrichtungen die vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine geeignete Übergangsfrist zu bestimmen. 9 Vor dem 1. Januar 2020 soll für die Kalkulation eine umfassende Umsetzung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen erfolgen. 10 Für die Dauer einer Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die bisheri- gen Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Personalausstattung weiter. (2) 1 Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die voll- und teilstationären sowie stationsäquivalenten allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. 2 So- weit dies zur Ergänzung der Entgelte in eng be- grenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 3 Zusatzentgelte und deren Höhe vereinbaren. 3 Entgelte für Leistun- gen, die auf Bundesebene nicht bewertet worden sind, werden durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. 4 Die Vorgaben des § 17b Absatz 1a für Zu- und Abschläge gelten entsprechend. 5 Für die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen gelten § 17b Absatz 1a Nummer 6 und § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgelt- gesetzes entsprechend. 6 Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Vereinbarung von Regelungen für Zu- oder Abschläge für die Teilnahme an der regionalen Versorgungsverpflichtung zu prüfen. (3) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren nach den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 das Entgeltsystem, seine grundsätzlich jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, ins- besondere an medizinische Entwicklungen, Ver- änderungen der Versorgungsstrukturen und Kos- tenentwicklungen, und die Abrechnungsbestim- mungen, soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden. 2 Es ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu entwickeln; dabei ist von den Daten nach Ab- satz 9 und für Einrichtungen, die die Psychiatrie- Perso­ nalverordnung anwenden, zusätzlich von den Behandlungsbereichen nach der Psychiatrie-Per- sonalverordnung auszugehen. 3 Mit der Durchfüh-