HKRG 339 BD § 14  Löschung der Identitäts- und Stammdaten (1) Die Identitäts- und Stammdaten sind drei ­ Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten zu löschen. § 15  Wissenschaftlicher Beirat (1) 1 Zur fachlichen und wissenschaftlichen Be- ratung des Hessischen Krebsregisters beruft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium einen wissenschaftlichen Beirat. 2 Das für das Ge- sundheitswesen zuständige Ministerium führt den Beiratsvorsitz. § 16  Verordnungsermächtigungen (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Mi- nisterin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. die näheren Einzelheiten zur Aufgabenwahr- nehmung zwischen der Vertrauensstelle, der Landesauswertungsstelle und der Abrech- nungsstelle, 2. das Verfahren zur Abrechnung der Pauscha- len nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für beihilfeberechtigte und be- rücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Übermittlung und Verarbeitung personen- bezogener Daten an und durch Kostenträger, 3. die Bemessung sowie das Verfahren der Auf- wandsentschädigung für Meldungen von Pati- entinnen oder Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nach § 3 Abs. 3, 4. die Festlegung weiterer, über § 4 Abs. 4 hi- nausgehender Daten, 5. die Form der Meldungen an die Vertrauens­ stelle nach § 5 Abs. 7, 6. die Festlegung weiterer Vorgaben zu Umfang und Durchführung von Krebsfrüherkennungs- maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 7. die Zusammensetzung des wissen­ schaftlichen Beirates nach § 15. § 17  Aufhebung bisherigen Rechts (1) Das Hessische Krebsregistergesetz vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), sowie die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 7), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 681), werden aufgehoben. § 18  Übergangsbestimmung (1) Die nach dem Hessischen Krebsregistergesetz in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fas- sung gespeicherten 1. Kontrollnummern, 2. epidemiologischen Daten, 3. Namen und Anschriften der meldepflichtigen Personen sowie 4. Informationsstatus der Patientin oder des Pa- tienten bleiben in der Landesauswertungsstelle gespei- chert. (2) Stimmen die Identitäts- und Stammdaten einer Meldung nach § 5 Abs. 1 mit Identitätsdaten über- ein, die nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Krebs- registergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeichert sind, können die dazugehörenden, nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeicherten Daten an die Vertrauensstelle überführt werden. (3) 1 Im Falle einer Meldung nach § 5 Abs. 1 zu einer Patientin oder einem Patienten, zu der oder dem bereits Daten im Hessischen Krebsregister nach dem Hessischen Krebsregistergesetz in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung er- fasst sind, können diese Daten verwendet werden, wenn dem nach entsprechender Belehrung durch die Vertrauensstelle nicht widersprochen wurde. 2 § 5 Abs. 2 Satz 2, 3, 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.