Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz 341 BE Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz Aufgrund des § 16 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Krebs- registergesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241) verordnet der Minister für Soziales und Integration: § 1  Aufgaben der Vertrauensstelle Die Vertrauensstelle hat 1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls nach Rückfrage bei der meldepflichtigen Per- son zu ergänzen und zu berichtigen, 2. die von den Gesundheitsämtern nach § 6 des Hessischen Krebsregistergesetzes übermit- telten Kopien der Todesbescheinigungen und weiteren Daten mit den vorhandenen Identitäts- und Stammdaten, gegebenenfalls nach Rück- frage bei der oder dem die Todesbescheinigung ausstellenden oder zuletzt behandelnden Ärztin oder Arzt, abzugleichen und auszuwerten, 3. auf Grundlage der dem Hessischen Krebsregis- ter nach § 18b der Meldedatenübermittlungs- verordnung vom Juli 2006 (GVBl. I S. 427), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), monatlich automatisiert übermittelten Daten die Krebsregisterdaten zu aktualisieren, 4. die verschiedenen Meldungen und Informatio- nen zu jeder Tumorerkrankung einer bestimm- ten Person zusammenzuführen, 5. geeignete geographische Koordinaten aus den Angaben zur Anschrift für räumliche Auswer- tungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 4 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu bilden, 6. die bei ihr eingehenden Meldungen über Be- handlungsfälle, die an das Deutsche Kinder- krebsregister gemeldet werden sollen, diesem zu übermitteln, 7. die Daten nach § 4 Abs. 3 und 4 des Hessi- schen Krebsregistergesetzes und die Kont- rollnummern nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Krebsregistergesetzes an die Landesauswer- tungsstelle zu übermitteln, 8. die nach § 2 Nr. 3 übermittelten Daten um die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Bundeskrebs- registerdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBI. I S. 2707) genannten Daten zu ergän- zen und an das Zentrum für Krebsregisterda- ten zu übermitteln, 9. die nach § 2 Nr. 5 erstellten Listen um die Pa- tientenidentifikationsnummer nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu ergänzen und an die anfordernden Melde- pflichtigen zu übermitteln, 10. die Daten von Patientinnen und Patienten, die dem Hessischen Krebsregister gemeldet wur- den, aber ihre Hauptwohnung im Bereich des empfangenden Krebsregisters haben oder dort ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, an klinisch-epidemiologische Krebsregister in anderen Bundesländern ebenso wie die Daten von Personen, die in Hessen mit Krebserkran- kungen versterben, aber ihre Hauptwohnung in anderen Bundesländern haben, zur Über- nahme an die zuständigen Krebsregister zu übermitteln, 11. die Daten klinisch-epidemiologischer Krebsre- gister anderer Bundesländer von Patientinnen und Patienten, die ihre Hauptwohnung in Hes- sen haben oder in Hessen ebenfalls diagnos- tiziert oder behandelt werden, zu empfangen sowie diese wie Meldungen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu ver- arbeiten, 12. die für die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Abrechnung und Weiterleitung der Meldever- gütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten an die Abrechnungsstelle zu übermitteln, 13. sektorenübergreifende und interdisziplinäre Tumorkonferenzen zu begleiten. § 2  Aufgaben der Landesauswertungsstelle Die Landesauswertungsstelle hat 1. die von der Vertrauensstelle übermittelten Daten sowie die Daten nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes für die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Krebsregisterge- setzes genannten Aufgaben auszuwerten und zu verarbeiten, 2. regelmäßige Berichte auf der Grundlage der von ihr ausgewerteten Daten an das für das