342 Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz 342 Gesundheitswesen zuständige Ministerium zu übermitteln, 3. die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Bundeskrebs- registerdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBI. I S. 2707) genannten Daten zusam- menzustellen und an die Vertrauensstelle zu übermitteln, 4. Auswertungen und Rückmeldungen aggregier- ter Daten für die meldepflichtigen Personen durchzuführen, 5. auf Anforderung Listen für Meldepflichtige über die von ihnen gemeldeten Patientinnen und Patienten zu erstellen und an die Vertrauens- stelle zu übermitteln, 6. regionale Qualitätskonferenzen zur Qualitäts- sicherung der Krebsbehandlung einzurichten oder zu begleiten, 7. die jährliche landesbezogene Auswertung nach § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der Ausübung der Aufgaben nach § 65c Abs. 7 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch durchzuführen, 8. sich an der einrichtungs- und sektorenübergrei- fenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 135a Abs. 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu beteiligen und die angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger zu übermitteln. § 3  Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen (1) 1 Die Abrechnungsstelle übermittelt die Abrech- nungsdaten zu den fallbezogenen Krebsregister- pauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Datenannahmestellen der Krankenkassen. 2 Hierzu nimmt sie die Daten nach § 1 Nr. 12 von der Vertrauensstelle entgegen und ergänzt sie um zusätzliche Angaben nach der Tech- nischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraus- setzungen nach § 65c Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Abrechnungsstelle nimmt Rückfragen und Beanstandungen seitens der Krankenkassen ent- gegen und beantwortet sie gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Vertrauensstelle. (3) Die Abrechnungsstelle nimmt die von den Krankenkassen zu entrichtenden Pauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Hessische Krebsregister entgegen. (4) Die Abrechnungsdaten werden nach sechs Jahren gelöscht. § 4  Abrechnung der Meldevergütungen (1) Die Abrechnungsstelle übermittelt die Abrech- nungsdaten zu den Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Datenannahmestellen der gesetzlichen Kran- kenkassen und der privaten Krankenversiche- rungsunternehmen. (2) Die Abrechnungsstelle nimmt die von den Krankenkassen zu entrichtenden Meldevergütun- gen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch entgegen und leitet sie an die melde- pflichtigen Personen weiter. (3) § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 gilt ent- sprechend. § 5  Höhe der Aufwandsentschädigung für Meldungen zu Minderjährigen (1) Die Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Krebsregisterge­ setzes beträgt für die 1. Erstmeldung der Diagnosedaten 5 Euro, 2. Befundmeldung (Histologie) 3 Euro, 3. Folgemeldungen über Therapie, Verlauf, Ab- schluss jeweils 3 Euro, höchstens jedoch für 15 Folgemeldungen. § 6  Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün- dung in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.