Landesschiedsstellenverordnung 343 BF Verordnung über die Landesschiedsstelle nach § 114 und § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 1  Errichtung und Zusammensetzung der Landesschiedsstelle (1) Der für das Land Hessen zu bildenden Landes- schiedsstelle nach § 114 des Fünften Buches So- zialgesetzbuch gehören außer dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und den zwei unparteiischen Mitgliedern je sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen und der zugelassenen Kran- kenhäuser an. (2) Der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gehören zusätzlich sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte an. (3) Das vorsitzende Mitglied und die zwei weite- ren unparteiischen Mitglieder haben je zwei, die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle je drei Vertretungen. § 2  Bestellung der Mitglieder (1) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen (Verbände der Kran- kenkassen) und die Hessische Krankenhausgesell- schaft bestellen gemeinsam im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen das vorsit- zende Mitglied, die unparteiischen Mitglieder und deren Vertretungen. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwen- dung des Verfahrens nach § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Los bestellt. 3 Die Bestellten werden Mitglieder der Lan- desschiedsstelle, sobald sie den für die Benennung zuständigen Stellen die Bereitschaft zur Übernah- me des Amtes mitgeteilt haben. (2) 1 Die Hessische Krankenhausgesellschaft be- stellt die Vertreterinnen oder Vertreter der zugelas- senen Krankenhäuser und deren Vertretungen. 2 Zur Vertretung der Krankenkassen und deren Vertretun- gen werden je eine Vertreterin oder ein Vertreter a) von der AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, b) von den Verbänden der Angestellten-Kran- kenkassen e. V., VdAK und des Arbeiter-Er- satzkassen-Verbandes e. V., AEV – Landes- vertretung Hessen –, c) vom BKK-Landesverband Hessen, d) vom IKK-Landesverband Hessen-­ Thüringen, e) von der Landwirtschaftlichen Krankenkas- se Hessen, f) gemeinsam von der Krankenkasse für den Gartenbau und der Bundesknappschaft, Geschäftsstelle Kassel, bestellt. 3 Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen bestellt für die erweiterte Schiedsstelle die Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsärztinnen und Vertrags- ärzte und deren Stellvertretungen. (3) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle sind den in Abs. 2 genannten Organisationen, der Ge- schäftsstelle und der zuständigen Behörde schrift- lich bekanntzugeben. § 3  Amtsperiode (1) 1 Die Amtsperiode der Mitglieder beträgt vier Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertre- tendes Mitglied vorzeitig aus, so wird entsprechend § 2 ein Ersatzmitglied bestellt. 3 Die Amtsperiode dieses Ersatzmitgliedes endet mit der laufenden Amtsperiode. § 4  Abberufung und Amtsniederlegung (1) 1 Das vorsitzende Mitglied, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Vertretungen können von den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 beteiligten Organisationen gemeinsam im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen abberufen werden. 2 Kommt eine Einigung über die Abberufung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behör- de auf Antrag einer der beteiligten Organisationen. 3 Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. 4 Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn unter Abwägung der Interessen der ­ Beteiligten den beteiligten Organisationen eine weitere Zusammen- arbeit mit der Person, die abberufen werden soll, bis