Landesschiedsstellenverordnung 346 (3) Die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest. (4) Die Gebühr wird fällig, sobald die Landes- schiedsstelle den Vertragsinhalt festgesetzt oder sich das Schiedsverfahren auf andere Weise erle- digt hat. (5) 1 Die Gebühr ist von jeder Vertragsseite zur Hälfte, bei Verfahren nach § 115 Abs. 3 Satz 1 des fünften Buches Sozialgesetzbuch zu je einem Drit- tel zu tragen. 2 Sind auf einer Vertragsseite mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, so haften sie ge- samtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil. 3 Die Aufteilung der Kosten zwi- schen den Parteien einer Vertragsseite erfolgt nach einem von ihnen vereinbarten Kostenschlüssel. § 14  Verteilung der Kosten der Landesschiedsstelle (1) 1 Die übrigen Kosten der Landesschiedsstelle einschließlich der erweiterten Landesschiedsstelle haben die Vertragspartner nach § 112 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu je zwei Fünf- teln und die Kassenärztliche Vereinigung Hessen zu einem Fünftel zu tragen. 2 § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 15  Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust (1) 1 Das vorsitzende Mitglied, die zwei unparteii- schen Mitglieder und deren Vertretungen erhalten Reisekosten nach den für die Beamtinnen und Be- amten des Landes Hessen geltenden Vorschriften nach Reisekostenstufe I. 2 Für notwendige Baraus- lagen und für Zeitverlust erhalten sie einen Pau- schalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisa- tionen mit Genehmigung der zuständigen Behörde festsetzen. 3 Die Entschädigung erfolgt durch die Geschäftsstelle. (2) 1 Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstel- le haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekos- ten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Ent- schädigung für Zeitverlust nach den Regelungen, welche für die Organisation gelten, von der das je- weilige Mitglied bestellt worden ist. 2 Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation. § 16  Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Landesschiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. § 17  Geschäftsordnung 1 Die Landesschiedsstelle gibt sich eine Geschäfts- ordnung. 2 Sie ist der zuständigen Behörde vor In- krafttreten vorzulegen. § 18  Zuständige Behörde Zuständige Behörde nach § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 des fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung. § 19  Ergänzend anwendbare Vorschriften Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen über das Verfahren der Landesschiedsstelle enthält, sind die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetz- buch ergänzend anzuwenden. § 20 Die Verordnung über die Landesschiedsstelle nach § 114 und § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch vom 8. Mai 1990 (GVBI. I S. 163)1 ) wird aufgehoben. § 21  Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün- dung in Kraft.