KHG 33 AA (6) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne ­ Zustimmung des Bundesrates 1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertrags- parteien nach Absatz 3 ganz oder teil­ weise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertrags­ parteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorsch­ läge zu unterbreiten; 2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklä- rung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergü- tungssystems und seine jährliche Weiterent- wicklung fristgerecht sicherzustellen; 3. Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 zu bestim- men, die mit dem neuen Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden kön- nen; für diese Bereiche können die anzuwen- dende Art der Vergütung festgelegt sowie Vor- schriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 3 abweichen, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. 3 Es kann sich von unab- hängigen Sachverständigen beraten lassen. 4 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesund- heit zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisun- gen zuzuarbeiten. 5 Es ist auch im Falle ­ einer Ver- einbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 3 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministe- riums für Gesundheit Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und deren Veränderungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu ­erteilen. 6 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 7 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6. rung der Entwicklungsaufgaben beauftragen die Vertragsparteien das Institut für das Entgeltsys- tem im Krankenhaus. 4 § 17b Abs. 2 Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. 5 Zusätzlich ist der Bundespsychotherapeutenkammer Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen zu geben, soweit psychotherapeutische und psycho- somatische Fragen betroffen sind. (4) 1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene ver- einbaren die Grundstrukturen des Vergütungssys- tems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der Be- wertungsrelationen auf Bundesebene, insbesonde- re zur Kalkulation in einer sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern. 2 Nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2. 3 Das Vergütungssystem wird bis zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Krankenhauses eingeführt. 4 Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozial- leistungsträger den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 5 Verbindlich für alle Krankenhäuser wird das Vergütungssystem zum 1. Januar 2018 eingeführt. 6 Bis Ende des Jahres 2019 wird das Vergütungssystem für die Kranken- häuser budgetneutral umgesetzt. 7 Ab dem Jahr 2020 sind der krankenhausindividuelle Basisent- geltwert und der Gesamtbetrag nach den näheren Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 an- zupassen. 8 Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2019 einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen des neuen Entgeltsystems, die ersten Anwendungserfahrungen mit dem neuen Entgeltsystem sowie über die Anzahl von Modell- vorhaben nach § 64b des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch und über die ersten Erkenntnisse zu diesen Modellvorhaben vor. 9 In den Bericht sind die Stellungnahmen der Fachverbände der Psychiatrie und Psychosomatik einzubeziehen. 10 Das Bundes- ministerium für Gesundheit legt den Bericht dem Deutschen Bundestag vor. (5) 1 Für die Finanzierung der den Vertragspartei- en auf Bundesebene übertragenen Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. 2 Die erforderlichen Finanzierungsmittel sind mit dem DRG-System- zuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen.