HHygVO 349 BG 1. die Bildung einer Hygienekommission nach § 4, 2. die Beschäftigung oder Beauftragung einer Krankenhaushygienikerin oder eines Kranken- haushygienikers nach § 6, 3. die Bestellung von hygienebeauftragten Ärz- tinnen und Ärzten nach § 7, 4. die Beschäftigung von Hygienefachkräften nach § 8 , 5. die Bestellung von hygienebeauftragten Pfle- gekräften nach § 11 , 6. die Bestellung von Antiinfektiva-Expertinnen und Antiinfektiva-Experten sowie der Antiin- fektiva-Beauftragten nach § 12, 7. die Fortbildung aller Beschäftigten auf dem Gebiet der Hygiene und der Infektionspräven- tion nach § 14 und 8. im Falle eines nosokomialen Ausbruchs mit hohem Gefahrenpotenzial die Einrichtung eines Krisenstabes unter Vorsitz der ärztlichen Leitung unter Einbeziehung von internen und erforderlichenfalls externen Experten sowie von Vertretern des Gesundheitsamtes und auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von Vertre- tern des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen. (3) In ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich sind zur Einhaltung der Grundsätze der Hygiene und zur Einhaltung der Hygienepläne nach § 5 Beschäf- tigte durch Dienstanweisung, Beschäftigte von Fremd- und Vertragsfirmen sowie sonstige in der Einrichtung tätige Personen in geeigneter Weise zu verpflichten. (4) 1 Die Einrichtungen nach§ 1 Nr. 1 oder 3 ar- beiten im Interesse der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen eng mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Ge- sundheits- und Sozialwesens zusammen. 2 Dabei soll insbesondere zu Zwecken der Vereinbarung von einheitlichen Screening-, Management- und Überleitungskriterien eine nachhaltige Kooperation in Form von Netzwerken zwischen den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Personen gebildet werden. 3 Die Bildung und Koordinierung der Netz- werke in den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt. (5) 1 Das Hessische Landesprüfungs- und Unter- suchungsamt im Gesundheitswesen übernimmt die landesweite Koordinierung der Netzwerke und die Erfassung und Bewertung der Meldungen ge- häuft auftretender nosokomialer Infektionen nach § 6 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie der meldepflichtigen multiresistenten Erreger. 2 Es er- stattet regelmäßig Bericht an die oberste Landes- gesundheitsbehörde. § 4  Hygienekommission (1) In jeder Einrichtung nach § 1 Nr. 1 oder 3 ist eine Hygienekommission zu bilden. (2) 1 Der Hygienekommission gehören insbeson- dere an: 1. die ärztliche Leitung, 2. die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungs- bereichs, 3. die Leitung des Pflegedienstes, 4. die Krankenhaushygienikerin oder der Kran- kenhaushygieniker nach § 6, 5. die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte nach § 7, 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hygiene- fachkräfte nach § 8, 7. die technische Leitung, 8. die Leitung von hauswirtschaftlichen Be- reichen und 9. die Antiinfektiva-Expertinnen und Antiinfekti- va-Experten nach § 12. 2 Weitere Personen, etwa eine Fachärztin oder ein Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektions- epidemiologie, können hinzugezogen werden. (3) 1 Den Vorsitz der Hygienekommission hat die ärztliche Leitung. 2 Dieser obliegt auch die Ge- schäftsführung. 3 Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) 1 Die oder der Vorsitzende beruft die Hygiene- kommission mindestens halbjährlich zu einer Sit- zung ein und erstellt das Ergebnisprotokoll. 2 Das Ergebnisprotokoll ist innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung dem zuständigen Gesundheits- amt vorzulegen. 3 Bei allen besonderen, die Hygie- ne betreffenden Vorkommnissen und insbesondere gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen