HHygVO 351 BG beauftragen, wobei sich der Umfang der Tätigkeit nach dem Verhältnis der Anzahl aufgestellter Betten der Einrichtung zu 400 bemisst. 3 Die Stellenanteile nach Satz 1 und 2 sind zu erhöhen, soweit dies aufgrund des Risikoprofils der Einrichtung, das in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt festgelegt wird, erforderlich ist. 4 Im Falle einer ex- ternen Beauftragung sind der Umfang der Tätigkeit, die Präsenzzeiten sowie die zu erbringenden Leis- tungen vertraglich zu regeln; der Vertrag ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vor- zulegen. 5 Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 , in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit psy- chiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden, und Einrichtungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5 müssen sicherstellen, dass mindestens jährlich eine Beratung durch eine Krankenhaus- hygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker in dem erforderlichen Umfang, der vom zustän- digen Gesundheitsamt nach dem Risikoprofil der Einrichtung festgelegt wird, erfolgt. 6 Einrichtungen ohne hauptamtliche Krankenhaushygienikerin oder hauptamtlichen Krankenhaushygieniker müssen sich bereits vor Aufnahme ihres Betriebes durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Kranken- haushygieniker begehen und beraten lassen. (2) Krankenhaushygienikerinnen und Kranken- haushygieniker müssen als Humanmedizinerin oder Humanmediziner approbiert sein und 1. über eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin verfügen oder 2. über eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie verfügen und eine zweijährige ärztliche Tätigkeit in der Kranken- haushygiene in Vollzeitbeschäftigung oder in zeitlich entsprechender Teilzeitbeschäftigung nachweisen können oder 3. berechtigt sein, die Zusatzbezeichnung "Kran- kenhaushygiene" nach der Weiterbildungs- ordnung der Landesärztekammer Hessen zu führen oder 4. berechtigt sein, die Zusatzbezeichnung "Kran- kenhaushygiene" nach der Weiterbildungsord- nung einer anderen Landesärztekammer oder der Bundesärztekammer zu führen, sofern diese Weiterbildung eine zweijährige ärztliche Tätigkeit unter Anleitung einer oder eines Wei- terbildungsermächtigten oder unter Supervisi- on einer Ärztin oder eines Arztes für Hygiene und Umweltmedizin beinhaltet. (3) 1 Krankenhaushygienikerinnen und Kranken- haushygieniker beraten die Leitung und das Perso- nal der Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 in allen Angelegenheiten der Hygiene, zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistanzen sowie zu deren antibiotischer Behandlung. 2 Sie haben die Aufgabe, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Hy- gienepläne zu überprüfen. 3 Bei Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 unterstützen sie die Hygienekommission nach § 4 durch Empfehlungen und beobachten und bewerten laufend die aktuelle infektionsepidemiolo- gische Lage in der Einrichtung. (4) Krankenhaushygienikerinnen und Kranken- haushygieniker sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit un- mittelbar gegenüber der Leitung der Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 verantwortlich. § 7 Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte (1) 1 Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 müssen mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt bestellen. 2 Ein- richtungen nach § 1 Nr. 1 müssen darüber hinaus mindestens eine weitere hygienebeauftragte Ärztin oder einen weiteren hygienebeauftragten Arzt für jede Abteilung mit speziellem Risikoprofil für noso- komiale Infektionen bestellen. (2) 1 Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der Einrichtung. 2 Bei Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 hat die Bestellung im Benehmen mit der Hygie- nekommission nach § 4 zu erfolgen. (3) 1 Die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte müssen als Humanmedizinerin oder Humanmedi- ziner approbiert sein und über den Nachweis der Facharztqualifikation verfügen, die in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 dem Fachgebiet der jeweiligen Abteilung entsprechen muss. 2 Die hygienebeauf- tragten Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, zu Beginn ihrer Tätigkeit an einem von einer Kran- kenhaushygienikerin oder einem Krankenhaushy- gieniker nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 geleiteten anerkannten Fortbildungskurs im Umfang von min- destens 40 Stunden teilzunehmen.