HHygVO 352 (4) 1 Aufgabe der hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte ist es, die notwendigen, auf ihren Ver- antwortungsbereich bezogenen Hygienemaßnah- men umzusetzen und den Ursachen nosokomialer Infektionen nachzugehen, um schnellstmöglich Maßnahmen einzuleiten. 2 Sie arbeiten dabei eng mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Kran- kenhaushygieniker nach § 6 zusammen. § 8 Hygienefachkräfte (1) 1 Das Hygienefachpersonal nach § 9 und die Hygieneingenieurinnen und Hygieneingenieure nach § 10 (Hygienefachkräfte) sind im klinischen Alltag Ansprechpartner für alle Beschäftigten und haben die Maßnahmen und Inhalte von Hygie- neplänen nach § 5 zu vermitteln. 2 Sie haben alle hygienerelevanten Prozesse zu kontrollieren, ins- besondere im pflegerischen und technischen Be- reich. 3 Hygienefachkräfte haben in den ihnen zuge- wiesenen Bereichen an der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen mitzuwirken. (2) 1 Hygienefachkräfte sind in ihrer Tätigkeit den Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushy- gienikern nach § 6 unterstellt. 2 Im Falle einer Be- auftragung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 4 unterste- hen Hygienefachkräfte der Leitung der Einrichtung. § 9 Hygienefachpersonal (1) 1 Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 müssen Hygienefachpersonal in einem Umfang beschäf- tigen, dass der Stellenanteil mindestens dem Ver- hältnis der Zahl der aufgestellten Betten zu 200 entspricht. 2 Bei Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 , in de- nen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krank- heiten behandelt werden, muss der Stellenanteil mindestens dem Verhältnis der Zahl der aufge- stellten Betten zu 500 entsprechen; bei diesen Einrichtungen ist eine einrichtungsübergreifende Tätigkeit innerhalb eines Klinikverbundes möglich. 3 In den Fällen des § 10 Abs. 1 verringern sich die nach Satz 1 und 2 erforderlichen Stellenanteile im Umfang einer Vollzeitstelle. (2) Als Hygienefachpersonal kann beschäftigt werden, wer 1. eine Erlaubnis zur Führung der Weiterbil- dungsbezeichnung als a) Fachkrankenschwester oder Fachkranken- pfleger für Hygiene oder Fachkinderkranken- schwester oder Fachkinderkrankenpfleger für Hygiene nach § 1 der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom 24. Mai 1996 (GVBI. I S. 284), aufgehoben durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBI. I S. 654), oder b) Fachkraft für Krankenhaushygiene nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 der Hessischen Weiterbildungsund Prüfungsordnung für die Pflege und Entbin- dungspflege vom 6. Dezember 2010 (GVBI. I S. 654), geändert durch Verordnung vom 3. De- zember 2015 (GVBI. S. 580), besitzt oder 2.  eine staatliche Anerkennung als Hygiene- fachkraft a) vor dem 1. Januar 1991 erworben hat und nachweist, nach dem 31. Dezember 1999 mindestens zehn Jahre zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent als Hygienefachkraft in einer Einrichtung nach § 1 Nr. 1 oder 3 tätig gewesen zu sein, oder b) nach dem 31. Dezember 1990 erworben hat und nachweist, an einer theoretischen Wei- terbildung im Umfang von mindestens 720 Stunden, deren Ausbildungsinhalte den Emp- fehlungen des Robert Koch - Instituts entspre- chen, teilgenommen zu haben, oder 3. einen Bachelor-Abschluss in einem akkredi- tierten Studiengang zur Hygiene erworben hat, in dem nach Feststellung der obersten Gesundheitsbehörde die für eine Tätigkeit als Hygienefachpersonal erforderlichen prak- tischen und theoretischen Kenntnisse zur Krankenhaushygiene vermittelt werden. § 10 Hygieneingenieure (1) In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 mit mehr als 600 aufgestellten Betten muss mindestens eine Hygieneingenieurin oder ein Hygieneingenieur im Umfang einer Vollzeitstelle beschäftigt werden. (2) Als Hygieneingenieurin oder Hygieneingeni- eur kann beschäftigt werden, wer ein Studium der