HHygVO 353 BG Fachrichtung Hygiene/Krankenhaustechnik oder ein Studium mit vergleichbaren Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat. § 11 Hygienebeauftragte Pflegekräfte (1) In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 soll für jede Station und für jeden Funktionsbereich minde- stens eine hygienebeauftragte Pflegekraft bestellt werden. (2) Als hygienebeauftragte Pflegekraft darf nur be- stellt werden, wer über 1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbe- zeichnung a) Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder b) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkranken- pfleger und 2. über eine dreijährige Berufserfahrung verfügt. (3) 1 Hygienebeauftragte Pflegekräfte sind An- sprechpartner für das Fachpersonal in der Hygie- ne sowie für das Personal auf den Stationen oder in den Funktionsbereichen. 2 Sie unterstützen die Hygienefachkräfte bei der Umsetzung von Hygie- nemaßnahmen. 3 Sie wirken bei der Erstellung be- reichsspezifischer Hygienestandards, der Umset- zung und Schulung von Hygienepraktiken sowie bei der Erkennung und organisatorischen Bewäl- tigung von Ausbruchsgeschehen mit. § 12 Maßnahmen zum optimierten Antiinfektiva-Einsatz (1) 1 In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 soll 1. mindestens eine Antiinfektiva-Expertin oder ein Antiinfektiva-Experte und 2. für jede Fachabteilung, in der Antibiotika einge- setzt werden, mindestens eine Antiinfektiva-Be- auftragte oder ein Antiinfektiva-Beauftragter bestellt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen und Fachabtei- lungen, in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen oder psychosoma- tischen Krankheiten behandelt werden. (2) 1 Als Antiinfektiva-Expertin oder Antiinfekti- va-Experte können Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker bestellt werden, die eine Qualifikation als "Antibiotic-Stewards- hip-Expertin" oder "Antibiotic-Stewardship-Experte" erworben haben. 2 Als Antiinfektiva-Beauftragte können bestellt werden: 1. Ärztinnen oder Ärzte, die die Qualifikation zur oder zum Antibiotic-Stewardship-Beauftragten erworben haben, 2. Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Zusatz- bezeichnung "lnfektiologie" oder "Kranken- haushygiene", 3. Fachärztinnen oder Fachärzte für Mikrobiolo- gie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder 4. Fachärztinnen oder Fachärzte für Hygiene und Umweltmedizin. (3) 1 Einrichtungen nach Abs. 1 richten eine Kom- mission ein, um Maßnahmen zum optimierten Ein- satz von Antiinfektiva zu implementieren, durch- zuführen und zu überwachen. 2 Der Kommission sollen insbesondere angehören: 1. die Antiinfektiva-Expertinnen oder Antiinfektiva- Experten, 2. weitere lnfektiologinnen oder lnfektiologen oder infektiologisch ausgebildete, klinisch tä- tige Fachärztinnen oder Fachärzte, 3. erfahrene Fachapothekerinnen oder Fachapo- theker für klinische Pharmazie/Kranken- hauspharmazie, 4. für die mikrobiologische Diagnostik und kli- nisch-mikrobiologische Beratung zuständige Fachärztinnen oder Fachärzte für Mikrobio- logie, Virologie und Infektionsepidemiologie sowie 5. die Krankenhaushygienikerinnen oder Kran- kenhaushygieniker. (4) 1 In Einrichtungen nach Abs. 1 sollen regelmäßig Konferenzen über die Behandlung von Patienten mit schwierig zu therapierenden Infektionskrankheiten sowie Antiinfektiva-Visiten stattfinden. 2 Dabei sind klinisch-mikrobiologische und klinisch-pharmazeu- tische Aspekte zu berücksichtigen.