HHygVO 354 § 13 Einsicht in Unterlagen Das Fachpersonal nach den §§ 6 , 7 , 9 und 10 hat das Recht, Unterlagen der jeweiligen Einrichtung nach § 1 einschließlich der Patientenakten, auch in digitaler Form, einzusehen, soweit dies zur Er- füllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 14 Fortbildung (1) 1 Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 haben die erforderliche Fort- und Weiterbildung des in der Einrichtung beschäftigten Fachpersonals nach den §§ 6 , 7 , 9 und 10 sicherzustellen. 2 Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 haben die erforderliche Fort- und Weiterbildung der Antiinfektiva-Expertinnen und Antiinfektiva-Experten sowie der Antiinfektiva-Be- auftragten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen. (2) Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte nach § 7 und Hygienefachkräfte nach den §§ 9 und 10 haben jährlich an hygienerelevanten Fortbildungs- veranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Stunden teilzunehmen. (3) Für das übrige Personal ist die erforderliche Qualifizierung und Schulung zu den Grundlagen und zusammenhängen der Hygiene sicherzustel- len; das Fachpersonal nach den §§ 6 , 7 , 9 und 10 ist daran zu beteiligen. § 15 Untersuchungen und Hygienekontrollen (1) 1 In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 sind mi- krobiologische sowie hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen, hygienisch-technische Überprü- fungen medizin-technischer Geräte, hygienerele- vanter technischer Anlagen sowie sonstige Prü- fungen hinsichtlich Art der Probenahme, Häufigkeit und Untersuchungsmethode entsprechend der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushy- giene und Infektionsprävention und den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. 2 Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und zehn Jahre aufzubewahren. (2) 1 Die Auswertung der Ergebnisse nach Abs. 1 ist regelmäßig der Leitung der Einrichtung vorzu- legen. 2 In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 sind die Ergebnisse zur nächsten Sitzung der Hygienekom- mission nach § 4 zur Bewertung vorzulegen und dem Sitzungsprotokoll als Anlage beizufügen. § 16 Fortlaufende Erfassung und Bewertung (1) 1 Im Rahmen der fortlaufenden Erfassung und Bewertung nach § 23 Abs. 4 des Infektionsschutz- gesetzes der vom Robert Koch-Institut nach § 23 Abs. 4a des Infektionsschutzgesetzes festgelegten nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen hat die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Nr. 1 oder 2 den Stand der Wissenschaft, insbesondere die Empfehlungen der Kommission für Kranken- haushygiene und Infektionsprävention, sowie sich aus der besonderen Situation des Standortes er- gebende Notwendigkeiten zu beachten. 2 Sie soll für ihre jeweiligen Risikobereiche mindestens die Infektionsraten der folgenden Krankheiten syste- matisch erfassen und bewerten: 1. postoperative Wundinfektionen von Indikator- Operationen in operativen Abteilungen, 2. beatmungsassoziierte Pneumonien und ka- theterassoziierte Septikämien in Intensivsta- tionen, 3. katheterassoziierte Harnwegsinfektionen in Normalstationen. (2) 1 Die fortlaufende Überwachung nosokomi- aler Infektionen und multiresistenter Erreger be- inhaltet die Durchführung und Bewertung der nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Screening-Untersuchungen zu multiresistenten Erregern und die Bewertung der Ergebnisse der indikationsbezogenen Patientenproben. 2 Das ver- wendete Antibiotikaregime ist bei der Bewertung einzubeziehen. 3 Der Verbrauch an Antibiotika ist regelmäßig bezogen auf die Zahl der behandelten Patienten je nach klinischer Fachrichtung und Art der Infektionskrankheit zu dokumentieren und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie der Hy- gienekommission nach § 4 mitzuteilen. (3) Das medizinische Personal in Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 2 ist in seinem jeweiligen Tätigkeitsbereich zur Mitwirkung an der fortlau- fenden Erfassung und Bewertung nach Abs. 1 und 2 verpflichtet.