KHSichZV 357 BH Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlags­ verordnung – KHSichZV) Inhaltsübersicht § 1 Flächendeckende Versorgung § 2 Geringer Versorgungsbedarf § 3 Verfahrensregelung § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Flächendeckende Versorgung Die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhau- sentgeltgesetzes vereinbaren unabhängig vom Vor- liegen eines geringen Versorgungsbedarfs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 5 des Krankenhausentgeltgesetzes Sicherstellungszu- schläge auch dann, wenn abweichend von § 3 Satz 7 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesaus- schusses für die Vereinbarung von Sicherstellungs- zuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch (Regelungen des Gemeinsa- men Bundesausschusses) vom 24. November 2016 (BAnz AT 21. Dezember 2016 B3), geändert durch Beschluss vom 19.April 2018 (BAnzAT 22. Mai 2018 B1), mindestens 3500 Einwohner PKW-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten aufwenden müssen, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen. § 2 Geringer Versorgungsbedarf Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durch- schnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsge- biet des Krankenhauses unterhalb von 150 Ein- wohnern je Quadratkilometer liegt. § 3 Verfahrensregelung Abweichend von § 7 Abs. 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses werden bei der Ermittlung der flächendeckenden Versorgung nur Krankenhäuser berücksichtigt, die in den Kran- kenhausplan des Landes Hessen aufgenommen oder einbezogen sind. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün- dung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.