FPV 2019 360 wiesene Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipliziert wird. 4 Die Zahl der Abschlagstage ist wie folgt zu ermitteln: Erster Tag mit Abschlag bei unterer Grenzverweildauer + 1 _ Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweildauer nach Abs. 7) = Zahl der Abschlagstage (4) 1 Erfolgt die Behandlung sowohl in Hauptab- teilungen als auch in belegärztlichen Abteilungen desselben Krankenhauses, ist die Höhe der Fall- pauschale nach folgender Rangfolge festzulegen: 1. nach der Abteilungsart mit der höheren Zahl der Belegungstage 2. bei gleicher Zahl der Belegungstage in Haupt- und Belegabteilungen nach der Hauptabteilung 2 Ist im Ausnahmefall eine Fallpauschale für bele- gärztliche Versorgung nicht vorgegeben, ist die Fallpauschale für Hauptabteilungen abzurechnen. 3 Ist bei einer belegärztlichen Versorgung im Rah- men der Geburtshilfe (MDC 14) für eine Fallpau- schale eine Bewertungsrelation für die Belegheb- amme in den Spalten 6 bzw. 7 nicht vorgegeben, so sind die Bewertungsrelationen der Spalte 4 bzw. 5 maßgeblich. (5) 1 Für jedes Neugeborene, das nach der Versor- gung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen. 2 In diesem Falle ist für die Mutter und das Neugeborene jeweils eine Rechnung zu erstellen. 3 Die Fallpauschale für das gesunde Neugeborene ist mit dem für die Mutter zuständigen Kostenträger abzurechnen. 4 In diesem Fall ist auf der Rechnung für das Neugeborene die Versichertennummer der Mutter anzugeben. 5 Die Fallpauschale für das krankheitsbedingt be- handlungsbedürftige Neugeborene ist mit dessen Kostenträger abzurechnen. 6 Nicht krankheitsbe- dingt behandlungsbedürftig in diesem Sinne sind alle Neugeborenen, für welche die DRG-Fallpau- schale P66D, P67D oder P67E abgerechnet wer- den kann. 7 Ist im Fallpauschalen-Katalog für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindestverweildauer für die Fallpauschale vorge- geben und wird diese nicht erreicht, ist die Versor- gung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten und nicht als eigenständiger Fall nach § 8 zu zählen. 8 Im Falle einer Verlegung gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 4. 9 Erfolgt ein Verbleib der gesunden Mutter aufgrund des krankheitsbedingt behandlungsbedürftigen Neugeborenen, so ist ab Erreichen der abgerundeten mittleren Verweildauer der vollstationären DRG-Fallpauschale für die Mut- ter der Zuschlag für Begleitpersonen abzurechnen; § 1 Abs. 2 findet in diesem Fall für die Fallpauscha- le der gesunden Mutter keine Anwendung. (6) 1 Zur Einstufung in die jeweils abzurechnende Fallpauschale sind Programme (Grouper) einzuset- zen, die vom DRG-Institut der Selbstverwaltungs- partner nach §  17b Abs.  2 KHG zertifiziert sind. 2 Für Art und Höhe der nach dieser Vereinbarung abzurechnenden Entgelte ist der Tag der voll- oder teilstationären Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich. 3 Für die Abrechnung tagesbezogener teilstationärer Leistungen gilt als Aufnahmetag in diesem Sinne jeweils der erste Behandlungstag im Quartal. 4 Ist bei der Zuordnung von Behandlungs- fällen zu einer Fallpauschale auch das Alter der be- handelten Person zu berücksichtigen, ist das Alter am Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maß- geblich. 5 Soweit und solange vor- bzw. nachstatio- näre Behandlungen nicht gesondert vergütet wer- den, sind deren Diagnosen und Prozeduren bei der Gruppierung und der Abrechnung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen (Neugruppierung); dies gilt nicht für Diagnosen und Prozeduren im Rahmen belegärztlicher Leistungen. 6 Ergibt sich aus der Neugruppierung eine andere Fallpauschale, ist diese für die Abrechnung sowie für weitere Prüfungen maßgeblich. (7) 1 Maßgeblich für die Ermittlung der Verweildau- er ist die Zahl der Belegungstage. 2 Belegungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus; wird ein Patient oder eine Patientin am gleichen Tag auf- genommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag. 3 Für den Fall von Wiederauf- nahmen gilt § 2 Abs. 4 Satz 4. 4 Vollständige Tage der Beurlaubung sind gesondert in der Rechnung auszuweisen und zählen nicht zur Verweildauer. 5 Eine Beurlaubung liegt vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarz- tes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet