FPV 2019 361 CA unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist. 6 Bei Fortsetzung der Kran- kenhausbehandlung nach einer Beurlaubung liegt keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 vor. (8) In der Rechnung des Krankenhauses sind der sich nach dem Fallpauschalen-Katalog ergebende Betrag für die Fallpauschale sowie Abschläge, wei- tere Entgelte und Zuschläge gesondert auszuwei- sen; das Verfahren nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bleibt unberührt. § 2  Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus (1) 1 Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen, wenn 1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnah- medatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausauf- enthalts, wieder aufgenommen wird und 2. für die Wiederaufnahme eine Einstufung in die- selbe Basis-DRG vorgenommen wird. 2 Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1 wird nicht vorgenommen, wenn die Fallpau- schalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztli- cher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauscha- len-Katalogs gekennzeichnet sind. (2) 1 Eine Zusammenfassung der Falldaten zu ei- nem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpau- schale ist auch dann vorzunehmen, wenn 1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusam- menfassung fallenden Krankenhausaufent- halts wieder aufgenommen wird und 2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist. 2 Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1 wird nicht vorgenommen, wenn einer der Krankenhausaufenthalte mit einer Fallpauschale abgerechnet werden kann, die bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei bele- gärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpau- schalen-Katalogs gekennzeichnet ist. (3) 1 Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhau- ses fallenden Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fal- lenden Aufenthalts, wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Fallda- ten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen. 2 Eine Zusammenfas- sung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemo- therapien und Strahlentherapien im Rahmen on- kologischer Behandlungen. 3 Die Absätze 1 und 2 gehen den Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 vor. 4 Die Sätze 1 und 2 ergänzen die Vorgaben nach § 8 Abs. 5 KHEntgG. (4) 1 Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist für jeden Krankenhausaufenthalt eine DRG-Ein- gruppierung vorzunehmen. 2 Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammenzu- führenden Krankenhausaufenthalte durchzuführen. 3 Hierbei ist eine chronologische Prüfung vorzuneh- men. 4 Zur Ermittlung der Verweildauer sind dabei die Belegungstage der Aufenthalte in diesem Kran- kenhaus zusammenzurechnen. 5 Die obere Grenz- verweildauer, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 für die Fallzusammenführung maßgeblich ist, ergibt sich aus dem Aufnahmedatum und der DRG-Ein- gruppierung des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts in diesem Krankenhaus. 6 Hat das Krankenhaus einen der zu- sammenzuführenden Aufenthalte bereits abgerech- net, ist die Abrechnung zu stornieren. 7 Maßgeblich für die zusätzliche Abrechnung von tagesbezoge- nen Entgelten ist die Grenzverweildauer, die sich nach der Fallzusammenführung ergibt; für die Er- mittlung der Verweildauer gilt Satz 3 entsprechend. 8 Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht für Krankenhausau- fenthalte, bei denen der Tag der Aufnahme außer-