FPV 2019 363 CA Organen nach § 1a Nr. 1 des Transplantationsge- setzes (TPG), bei Transplantationen von Geweben nach § 1a Nr. 4 TPG sowie bei Transplantationen von hämatopoetischen Stammzellen werden die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 KHEntgG für die stationäre Versorgung eines Transplantatempfängers, einer Transplantatem- pfängerin oder bei der Lebendspende vergütet. 2 Nicht mit den Fallpauschalen nach Anlage 1 bzw. Entgelten nach Anlage 3a vergütet und folglich ge- sondert abrechenbar sind insbesondere folgende Leistungen: 1. Leistungen des Krankenhauses für eine Or- ganentnahme bei möglichen postmortalen Or- ganspendern oder Organspenderinnen 2. Leistungen der Koordinierungsstelle nach § 11 TPG für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation ein- schließlich eines dafür erforderlichen Trans- ports des Organs 3. Leistungen der Vermittlungsstelle nach § 12 TPG für die Vermittlung eines postmortal ge- spendeten Organs 4. Gutachtenerstellung durch die Kommission nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG vor einer mög- lichen Lebendorganspende 5. ambulanten Voruntersuchungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c TPG, die im Hinblick auf die Transplantation eines be- stimmten Transplantatempfängers durchge- führt werden, bei möglichen Lebendspendern oder Lebendspenderinnen, nicht jedoch die entsprechenden Untersuchungen bei tatsäch- lichen Lebendspendern oder Lebendspende- rinnen 6. Transport von Knochenmark oder hämatopoe- tischen Stammzellen 7. Kontrolluntersuchungen nach § 115a Abs. 2 Satz 4 SGB V bei einem Transplantatempfän- ger oder einer Transplantatempfängerin; § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG bleibt unberührt 8. Kontrolluntersuchungen nach § 115a Abs. 2 Satz 7 in Verbindung mit Satz 4 SGB V bei einem Lebendorganspender oder einer Le- bendorganspenderin; § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG bleibt unberührt 3 Krankengeld bzw. Verdienstausfallerstattung sowie Fahrkosten für Lebendspender oder Lebendspen- derinnen sind keine allgemeinen Krankenhausleis- tungen und daher weder mit den Fallpauschalen nach Anlage 1 bzw. Entgelten nach Anlage 3a ver- gütet noch gesondert seitens des Krankenhauses abrechenbar. (2) Für Transplantationen nach Absatz 1 Satz 1 ist jeweils eine Fallpauschale nach Anlage 1 bzw. ein Entgelt nach Anlage 3a gegenüber den Transplan- tatempfängern, den Transplantatempfängerinnen oder deren Sozialleistungsträgern abzurechnen. (3) 1 Für zum Zwecke einer Organ- oder Gewebe- entnahme für einen bestimmten Transplantatem- pfänger stationär aufgenommene Lebendspender oder Lebendspenderinnen, bei denen 1. eine Organ- oder Gewebeentnahme vorge- nommen wird oder 2. sich erst während der Entnahme herausstellt, dass das Organ oder das Gewebe nicht ent- nommen werden kann, oder 3. sich erst nach der Organ- oder Gewebeent- nahme herausstellt, dass das Organ oder Ge- webe nicht transplantiert werden kann, ist eine Fallpauschale nach Anlage 1 bzw. ein Ent- gelt nach Anlage 3a abzurechnen. 2 Bei erfolgter Transplantation ist die jeweilige Fallpauschale nach Anlage 1 bzw. das jeweilige Entgelt nach Anlage 3a gegenüber den Transplantatempfängern, den Transplantatempfängerinnen oder deren Sozial- leistungsträgern abzurechnen. 3 Kommt es nicht zur Transplantation, ist die jeweilige Fallpauschale nach Anlage 1 bzw. das jeweilige Entgelt nach An- lage 3a gegenüber der Person, die zum Transplan- tatempfang vorgesehen war, oder gegenüber deren Sozialleistungsträger abzurechnen. 4 Auf der Rech- nung ist die Versichertennummer der Person, die das Transplantat empfangen hat oder für die Trans- plantation vorgesehen war, anzugeben. 5 Werden hämatopoetische Stammzellen bei Familienspen- dern aus dem Ausland oder bei nicht-verwandten Spendern über in- oder ausländische Spender- dateien bezogen, wird anstelle der Fallpauschale nach Anlage 1 bzw. dem Entgelt nach Anlage 3a ein entsprechendes Zusatzentgelt abgerechnet. (4) 1 Die Leistungen des Krankenhauses nach Ab- satz 1 Satz 2 Nr. 1 sind gegenüber der Koordinie- rungsstelle nach § 11 TPG abzurechnen. 2 Die Leis- tungen des Krankenhauses nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 sind gegenüber den Personen, die zum Trans-