FPV 2019 364 plantatempfang vorgesehen waren oder gegenüber deren Sozialleistungsträgern abzurechnen. Abschnitt 2: Abrechnungsbestimmungen für andere Entgeldarten § 5 Zusatzentgelte (1) 1 Zusätzlich zu einer Fallpauschale oder zu den Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG dürfen bundes- einheitliche Zusatzentgelte nach dem Zusatzent- gelte-Katalog nach Anlage 2 bzw. 5 abgerechnet werden. 2 Die Zusatzentgelte nach Satz 1 sind mit Inkrafttreten der Vereinbarung (§ 12) abrechenbar. (2) 1 Für die in Anlage 4 bzw. 6 benannten, mit dem bundeseinheitlichen Zusatzentgelte-Katalog nicht vergüteten Leistungen vereinbaren die Vertrags- parteien nach § 11 KHEntgG krankenhausindividu- elle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG. 2 Die- se können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbarten Entgelten abgerechnet werden. 3 Für die in Anlage 4 bzw. 6 gekennzeichneten Zusatzentgelte gilt § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG entsprechend. 4 Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinba- rungszeitraum 2019 noch keine krankenhausindi- viduellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 Euro abzurechnen. 5 Wurden für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 für das Jahr 2019 keine Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs.  1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 Euro abzurechnen. (3) 1 Zusatzentgelte für Dialysen können zusätzlich zu einer DRG-Fallpauschale oder zu einem Entgelt nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden; dies gilt nicht für die Fallpauschalen der Basis-DRG L60 oder L71 oder der DRG L90B / L90C und dem nach Anlage 3b krankenhausindividuell zu verein- barenden Entgelt L90A, bei denen die Behandlung des Nierenversagens die Hauptleistung ist. § 6 Teilstationäre Leistungen (1) Teilstationäre Leistungen sind mit tagesbe- zogenen teilstationären Fallpauschalen oder mit Entgelten abzurechnen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG krankenhausindividuell vereinbart wor- den sind. (2) 1 Werden Patientinnen oder Patienten, für die zuvor eine vollstationäre DRG-Fallpauschale ab- rechenbar war, zur teilstationären Behandlung in dasselbe Krankenhaus wieder aufgenommen oder wechseln sie in demselben Krankenhaus von der vollstationären Versorgung in die teilstationäre Ver- sorgung, kann erst nach dem dritten Kalendertag ab Überschreiten der abgerundeten mittleren Ver- weildauer, bemessen ab dem Aufnahmedatum des stationären Aufenthalts der zuvor abgerechneten Fallpauschale, eine tagesbezogene teilstationäre Fallpauschale oder ein tagesbezogenes teilstatio- näres Entgelt nach § 6 Abs. 1 KHEntgG berechnet werden. 2 Die bis dahin erbrachten teilstationären Leistungen sind mit der zuvor abgerechneten Fall- pauschale abgegolten. 3 Wurden bei der Abrech- nung der vollstationären Fallpauschale Abschläge nach § 1 Abs. 3 oder § 3 vorgenommen, sind zu- sätzlich zu den Entgelten nach Satz 1 für jeden teil- stationären Behandlungstag tagesbezogene teilsta- tionäre Entgelte zu berechnen, höchstens jedoch bis zur Anzahl der vollstationären Abschlagstage. 4 Die teilstationären Prozeduren sind nicht bei der Gruppierung der zuvor abgerechneten Fallpau- schale zu berücksichtigen. 5 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für tagesbezogene teilstationäre Entgelte für Leistungen der Onkologie, der Schmerztherapie, die HIV-Behandlung, für Dialysen sowie für Leis- tungen, die im Anschluss an die Abrechnung einer expliziten Ein-Belegungstag-DRG erbracht werden. (3) Wird ein Patient an demselben Tag innerhalb des Krankenhauses von einer tagesbezogen ver- güteten teilstationären Behandlung in eine voll- stationäre Behandlung verlegt, kann für den Ver- legungstag kein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt abgerechnet werden. § 7 Sonstige Entgelte (1) 1 Sonstige Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG können krankenhausindividuell vereinbart wer- den für