370 FPV 2019 – Klarstellungen 370 nahmetag wird bei der Fristberechnung mit einbezogen. Gleiches gilt für den Tag der Entlassung bei der Regelung zur Rückverlegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1. 8. Explizite Ein-Belegungstag-DRGs: Als explizite Ein-Belegungstag-DRGs im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 gelten: A60D, B60B, B70I, E02E, E64D, F62D, F73A, I66H, I68E, J68A, J68B, K63C, K63D, L70A, L70B, L71Z, N09A, R65A, R65B, S60Z, T60G, U60A, U60B, Y63Z 9.  Abrechnung des Zuschlags für Begleitpersonen bei gesunder Mutter und krankheitsbedingt behandlungsbedürftigem Neugeborenen gemäß § 1 Abs. 5 Satz 9: Erfolgt ein Verbleib der gesunden Mutter aufgrund des krankheitsbedingt behandlungsbedürftigen Neu- geborenen, so ist der gemäß § 1 Abs. 5 Satz 9 abrechenbare Zuschlag für Begleitpersonen auf der Rechnung des Neugeborenen auszuweisen. In diesem Fall ist bei Mehrlingen die Mitaufnahme eines oder mehrerer neugeborener Geschwisterkinder mit dem Zuschlag für Begleitpersonen abrechenbar und auf der Rechnung des krankheitsbedingt behandlungsbedürftigen Neugeborenen gesondert auszuweisen. 10. Fallzusammenführung bei Aufenthalten mit nur einem Belegungstag Sind zwei Aufenthalte an unterschiedlichen Tagen mit einem jeweils nur eintägigen Aufenthalt (das heißt die Entlassung fällt auf den gleichen Tag wie die Aufnahme oder den Folgetag) zusammenzuführen, so ist für den zusammengeführten Aufenthalt eine Verweildauer von 2 Belegungstagen zu zählen. Abwei- chend hiervon ergibt sich bei der Zusammenführung von zwei Fällen, deren Aufnahmen auf den gleichen Kalendertag fallen, eine Verweildauer von einem Belegungstag. 11. Behandlung in einer Haupt- und Belegabteilung an einem Tag § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend, wenn bei einer Gesamtbehandlungsdauer von einem Belegungs- tag die Behandlung sowohl in der Haupt- als auch in der Belegabteilung erfolgt. 12. Stationäre Voruntersuchung bei möglichen Lebendspendern Stationär notwendige Voruntersuchungen bei möglichen Lebendspendern, die im Hinblick auf die Trans- plantation bei einem Transplantatempfänger durchgeführt werden, sind auch dann mit der DRG Z66Z abrechenbar, wenn es tatsächlich zu einer Lebendspende kommt. Die Vorgaben des § 2 bleiben davon unberührt. 13. Abrechnung von gesunden Neugeborenen bei behandlungsbedürftiger Mutter Wird ein gesundes Neugeborenes aufgrund einer behandlungsbedürftigen Mutter in einem Kranken- haus, in dem die Geburt nicht stattgefunden hat, mit aufgenommen, so ist für das Neugeborene im aufnehmenden Krankenhaus ein eigenständiger Fall zu bilden, der über eine gesonderte Fallpauschale abzurechnen ist.