FDA-Vereinbarung 380 gaben nach Absatz 3 abweichendes Einzugsgebiet festlegen. § 3  Weitere nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags (1) 1 Der Fixkostendegressionsabschlag ist gemäß § 4 Absatz 2b Satz 1 KHEntgG nur dann anzuwen- den, wenn mit Fallpauschalen bewertete Leistun- gen nach Anlage 1 FPV im Vergleich zur Verein- barung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden. 2 Nicht als Leistungsveränderung zu werten sind Effekte, die durch Änderungen des Fallpauschalen-Katalogs (Katalogeffekt), der Abrechnungsbestimmungen oder der Kodierrichtlinien entstehen. 3 Änderungen des Fallpauschalen-Katalogs, die keine Leistungs- veränderungen darstellen, können sich auch aus der Umsetzung von § 17b Absatz 1 Sätze 5 und 6 KHG ergeben. (2) 1 Die vereinbarten Mehrleistungen unterliegen für die Dauer von drei Jahren dem Fixkostende- gressionsabschlag nach § 10 Absatz 13 KHEntgG, sofern keine gesetzlich vorgegebenen Tatbestände nach § 4 Absatz 2b Sätze 2 bis 4 KHEntgG geltend gemacht werden können. 2 Ein während der maß- geblichen Abschlagsdauer vereinbarter Leistungs- rückgang ist gemäß § 4 Absatz 2b Satz 6 KHEntgG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Abschlag mindernd zu berücksichtigen. (3) 1 Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG bei der Bestimmung der vom Fixkos- tendegressionsabschlag ausgenommenen Leis- ­ tungen veröffentlicht das lnEK jährlich mit dem DRG-Katalog die mit Fallpauschalen vergüteten Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln. 2 Die Gewichtung der Personal- und Sachkosten der nicht medizinischen Infra- struktur richtet sich dabei nach dem jeweils zuletzt vorliegenden Kostennachweis der Krankenhäuser des Statistischen Bundesamtes. 3 Die Personal- und Sachkosten der medizinischen Infrastruktur bleiben bei der Bestimmung der Leistungen nach Satz 1 aufgrund fehlender Informationen über das Anteilsverhältnis außen vor. 4 Für die weiteren in § 4 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 KHEntgG benannten Tatbestände erfolgt eine Operationalisierung in den Verhandlungen vor Ort. (4) Die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG kön- nen vereinbaren, dass Über- oder Unterzahlungen des vereinbarten Abschlagsvolumens über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach § 5 Absatz 4 KHEntgG im nächstmöglichen Vereinbarungszeit- raum vollständig ausgeglichen werden. § 4  Inkrafttreten, Laufzeit Die Vereinbarung tritt am 23. September 2016 in Kraft und gilt erstmals für die Budget- und Entgelt- verhandlungen im Vereinbarungszeitraum 2017. § 5  Kündigung (1) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekün- digt werden. (2) 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung nach erfolgter Kündigung unverzüglich aufzunehmen. 2 Falls innerhalb von sechs Monaten nach fristge- mäßer Erklärung der Kündigung nach Absatz 1 kei- ne Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Bundesschiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG. 3 Bis zur Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Bundesschiedsstelle gilt die bisherige Verein- barung fort. § 6  Salvatorische Klausel 1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirk- sam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirk- samkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 2 Die Vereinbarungspartner werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung er- setzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Anmerkung der Redaktion: Auf die Abbildung der Anlage, auf die im § 1 Satz 1 Bezug genommen wird, wird verzichtet.