KHG 37 AA (4) Das Statistische Bundesamt führt unter Ver- wendung der von der Datenstelle nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgeset- zes übermittelten Daten jährlich eine Auswertung als Bundesstatistik zu folgenden Sachverhalten durch: 1. Identifikationsmerkmale der Einrichtung, 2. Patienten nach Anlass und Grund der Aufnah- me, Weiterbehandlung, Verlegung und Entlas- sung sowie Gewicht der unter Einjährigen bei der Aufnahme, Diagnosen einschließlich der Nebendiagnosen, Beatmungsstunden, vor- und nachstationäre Behandlung, Art der Operatio- nen und Prozeduren sowie Angabe der Leis- tungserbringung durch Belegoperateur, -anäs- thesist oder -hebamme, 3. in Anspruch genommene Fachabteilungen, 4. Abrechnung der Leistungen je Behandlungs- fall nach Höhe der Entgelte insgesamt, der DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelte, Zu- und Abschläge, sonstigen Entgelte und der ta- gesbezogenen Pflegeentgelte, 5. Zahl der DRG-Fälle, Summe der Bewertungs- relationen sowie Ausgleichsbeträge nach § 5 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes, 6. Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a sowie die Anzahl der Auszubil- denden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr. § 29  (weggefallen) § 30  Darlehen aus Bundesmitteln 1 Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förde- rungsfähige Investitionskosten aus Bundesmitteln gewährt worden sind, werden auf Antrag des Kran- kenhausträgers erlassen, soweit der Krankenhaus- träger vor dem 1. Januar 1985 von diesen Lasten nicht anderweitig freigestellt worden ist und solange das Krankenhaus in den Krankenhausplan aufge- nommen ist. 2 Für die in § 2 Nr. 1a genannten Aus- bildungsstätten gilt Satz 1 entsprechend. § 31 und § 32  (nicht abgebildet)