406 G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung tungen der Krankenhäuser und - - Vorgaben zur Datenübermittlung an das lnEK. Diese Vorgaben werden mit Wirkung für die Ver- tragsparteien nach§ 11 KHEntgG richtlinienspe zifisch abschließend in Anlagen zu dieser Verein- barung festgelegt. In Abhängigkeit der spezifi schen Anforderungen einer Richtlinie können die Ver- tragsparteien auf Bundesebene im Einver nehmen abweichende Regelungen in den Anlagen treffen. (5) Grundsätzlich erfolgt die Zuschlagsfinanzie- rung in Abhängigkeit von der krankenhausindividu ellen Umsetzung der jeweiligen Richtlinie. Hierzu wird der krankenhausindividuelle Zuschlag durch die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG entspre- chend § 4 vereinbart, gemäß § 5 abge rechnet und mit einer Nachweis- und Rückzahlungsverpflich- tung gemäß § 6 verknüpft. § 2 Geltungsdauer der befristeten Zuschläge 1) Die Geltungsdauer der befristeten Zuschläge richtet sich grundsätzlich nach dem Inkrafttre- ten der Anforderungen einer Richtlinie, den Fri- sten zu deren Umsetzung und dem Zyklus der Wei terentwicklung des DRG-Kataloges. 2) Die Geltungsdauer eines Zuschlages endet grundsätzlich mit dem Kalenderjahr, in dem die Mehrkosten infolge der verbindlichen Erfüllung der Anforderungen der maßgeblichen Richtli- nie vollständig in den Daten zur Kalkulation des DRG-Kataloges abgebildet sind. 3) Sofern die Anforderungen einer Richtlinie zu einem unterjährigen Zeitpunkt verbindlich zu er füllen sind, endet die Geltungsdauer eines Zuschlags grundsätzlich zum 31.12. des zwei- ten Ka lenderjahres nach dem Jahr der verbind- lichen Erfüllung der Anforderungen. 4) Die Geltungsdauer der befristeten Zuschläge wird für die jeweiligen Richtlinien und deren zuschlagsfähigen Anforderungen verbindlich in Anlagen zu dieser Vereinbarung geregelt. 5) Sofern die Vertragsparteien auf Bundesebene unter Einbeziehung des lnEK feststellen, dass die Abbildung der Mehrkosten in dem entspre- chenden Datenjahr der DRG-Kalkulation unzu reichend ist, werden sie abweichende Rege- lungen treffen. § 3 Ermittlung der Mehrkosten 1) Zuschlagsfähig sind die Mehrkosten durch Mindestanforderungen an die Struktur- oder Pro zessqualität. Davon erfasst sind insbe- sondere Mehrkosten durch Anforderungen an die perso nelle Ausstattung, wie etwa Perso- nalschlüssel oder besondere Qualifikationser- fordernisse des ärztlichen und pflegerischen Personals. Zuschlagsfähig sind zudem Mehr- kosten durch verbindli che Prozessvorgaben, d. h. bei Festlegungen zu Abläufen bei Diagnose oder Behandlung, die wesentlichen finanzi- ellen Aufwand verursachen können. 2) Zuschlagsfähig sind Mehrkosten, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Richtlinie dem Grun de oder auch der Höhe nach noch nicht vollständig in die Kalkulation der DRG Bewertungsrelationen und Zusatzentgelte ein- fließen konnten. 3) Auf Grundlage der Prüfungen nach § 1 Absatz 3 legen die Vertragsparteien auf Bundesebene für die jeweilige Richtlinie des G-BA in Anlagen die Mehrkosten der Höhe nach mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG fest. § 4 Vereinbarung und Abrechnung der Zuschläge 1) Die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG stel- len die vorübergehende Zuschlagsberechti- gung fest und vereinbaren gemäß § 5 Abs. 3c KHEntgG einen befristeten krankenhausindivi- duellen Zu schlag nach den Vorgaben dieser Vereinbarung. 2) Hierzu ermitteln die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG das krankenhausindividuelle Zu schlagsvolumen auf Grundlage der in den Anlagen vorgegebenen Mehrkosten und der dort vor gegebenen Bezugsgröße. Sofern der G-BA Übergangszeiträume für die Umset- zung der Anforde rungen geregelt hat, können die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG im Einvernehmen für die se Zeiträume den zu er- wartenden Umsetzungsstand und die damit ggf. verbundenen Rückzah lungen bereits bei der Vereinbarung des Zuschlagsvolumens be- rücksichtigen. 3) Die Höhe des krankenhausindividuellen Zu- schlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des Zu-